Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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iatrie und (anstelle von «oder«) der Psychologie Mitglied der Kommission sein sollten. Für GE ist diese Ausweitung ein positiver Punkt, auch wenn sie im Kanton vermehrt dazu führen könnte, dass ein Mitglied in den Ausstand tritt. GR schlägt vor, den Begriff «mindestens» in «insbesondere» zu ändern, um Missverständnisse zu vermeiden – «mindestens» könnte auch als Hinweis auf die Anzahl der Fachpersonen in der Kommission missverstanden werden. Uni-BE schlägt vor, in der Formulierung beide Geschlechter zu verwenden («Vertreterinnen und Vertreter)». Aus Sicht von Uni-BE sollten auch Vertreter der Anwaltschaft in der Fachkommission sein.119 So wäre diese ausgewogener zusammengesetzt, denn die Mitglieder der Staatsanwaltschaft und der Vollzugsbehörden vertreten den Staat. SKG empfiehlt dem Gesetzgeber zudem, diese Bestimmung zu streichen oder offener zu formulieren, damit auch andere Fachleute in den Fachkommissionen Einsitz nehmen können (z.B. Strafverteidiger und Personen aus den Fachbereichen der Kriminologie oder der Sozialarbeit).120 SKG weist zwar auf Unterschiede zwischen den Kantonen hin, begrüsst aber eine einheitliche Regelung.
In Bezug auf Absatz 2 vertreten mehrere Teilnehmer die Auffassung, dass die unter den Buchstaben c und d beschriebenen Fälle nicht von der Fachkommission geprüft werden sollten und dass die Buchstaben a und b bereits durch Artikel 75a Absatz 1 VE-StGB abgedeckt sind; daher kann Artikel 91a Absatz 2 gestrichen werden.121 Für GE wäre eine neutralere und präzisere Formulierung angebracht. Mehrere Teilnehmer sprechen sich gegen den systematischen/zwingenden Beizug der Fachkommission aus.122 Darüber hinaus könnten gemäss VD auch andere Fälle erfasst werden, indem das Adverb «insbesondere» eingefügt wird. In Bezug auf Buchstabe a weist VD auch darauf hin, dass der Beizug der Fachkommission geklärt werden sollte. Dies für die Fälle, in denen sich eine Person bereits in einer offenen Einrichtung befindet oder bei Inkrafttreten des Urteils (Gerichtsentscheid) nicht inhaftiert ist.
Skeptisch erinnert der Kanton daran, dass die Hauptaufgabe der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit darin besteht, zu Fällen Stellung zu nehmen, in denen Fortschritte bei der Öffnung des Straf- oder Massnahmenvollzugs zu verzeichnen sind, und nicht über die anfänglichen Modalitäten des Strafvollzugs zu befinden. Da der Kanton die Artikel 41a und 89a VE-StGB ablehnt, ist er auch gegen Buchstabe d. VS ist ebenfalls der Meinung,
dass die Fachkommission nur im Zweifelsfall zu Buchstabe d konsultiert werden sollte. Vier Teilnehmer sind der Ansicht, dass der Begriff «Stellungnahme» durch «Beurteilung» ersetzt werden sollte.123
Nach Absatz 3 gibt die Fachkommission im Falle einer positiven Stellungnahme Empfehlungen zu den Vollzugsmodalitäten ab. Fast alle Teilnehmer, die sich zu diesem Absatz geäussert haben, sprechen sich dagegen aus.124 Die Aufgabe, die Vollzugsmodalitäten festzulegen, sollte nämlich nicht der Kommission obliegen, sondern in der Kompetenz der Vollzugsbehörde bleiben;125 die Mitglieder der Kommission verfügten nicht immer über das erforderliche Know-how. Es wird klargestellt, dass sich die Fachkommission bei der Beurteilung der Gefährlichkeit bereits auf die vorgesehenen Vollzugsmodalitäten stützt.126 Schliesslich schlagen AG, NW, NWI und SO eine neue Formulierung vor.
Einige Teilnehmer lehnen Absatz 4 ab mit dem Argument, dass die Bestimmung unnötig sei bzw. besser in den Regelungen des Konkordats oder des Kantons festgehalten werden
119 Gleiche Meinung: OAV, SAV.
120 Ähnlich BS.
121 GR, LU, SZ, KKLJV.
122 BS, FR, SO, VD, ZG; ähnlich GE, SH, FKE.
123 AR, GR, NW, OW, UR, NWI.
124 BE, BS, FR, GE, LU, SO, SZ, VD, ZH, FKE, KKLJV, Uni-NE.
125 BS, FR, GE, JU, LU, SZ, VD, ZG, ZH, FKE, KKLJV, OSK, Uni-NE.
126 BS, GE, FKE.