Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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sollte.127 Die anderen Teilnehmer unterstützen den neuen Absatz.128 GE stellt fest, dass die erforderlichen Fachkenntnisse nicht spezifiziert sind (auch nicht im erläuternden Bericht). BL ist der Ansicht, dass diese Bestimmung auch für die anderen Gerichtsbehörden gelten sollte.
Mit Ausnahme von FR und JU, die feststellen, dass die in Absatz 5 vorgesehene neue Regelung Schwierigkeiten mit der derzeitigen Arbeitsweise ihrer (kantonalen) Fachkommission mit sich bringen würde,129 begrüssen die Teilnehmer die Ausdehnung der Ausstandspflicht auf alle Kommissionsmitglieder.130 VD schlägt eine zeitliche Begrenzung der Ausstandspflicht vor (drei Jahre).
5.9. Artikel 91b VE-StGB
Mehrere Teilnehmer begrüssen die Definition der Gefährlichkeit nach Artikel 91b
VE-StGB.131 Positiv hervorgehoben wird insbesondere, dass die Fluchtgefahr nicht mehr als Gefährlichkeitsmerkmal gilt (vgl. Art. 75a Abs. 3 StGB)132 oder dass der Ausdruck «gemeingefährlich» ersetzt wurde.133 Gemäss einigen sollte die Definition jedoch präzisiert werden,134 namentlich durch den Zusatz «ernsthafte Gefahr» (FR: il est sérieusement à craindre)135.
Darüber hinaus sollten die Schranken der Definition von Gefährlichkeit gemäss der Empfehlung CM/Rec (2014)3 über gefährliche Straftäter des Ministerkomitees des Europarats übernommen werden136 und sollte der Begriff der Gefährlichkeit auf Personen beschränkt werden, die eine schwere Straftat begangen haben (d.h. ein Verbrechen; vgl. Art. 41a Bst. a VE-StGB).137 Uni-BE ist der Meinung, dass der Begriff «Gefährlichkeit» durch den Begriff «Rückfallrisiko» ersetzt werden sollte, der weniger stigmatisierend ist und den Sinn der Gesetzesbestimmung adäquater abbildet.
5.10. Artikel 28 Absatz 3 VE-JStG
Diese Bestimmung wird von SAV abgelehnt. Gemäss Uni-NE sollte die in Artikel 28 Absatz 3 VE-JStG vorgesehene Fachkommission nicht dieselbe sein wie diejenige nach Artikel 91a VE-StGB. Ihres Erachtens sollte die Kommission in gleicher Weise wie die Fachkommission nach Artikel 91a VE-StGB gebildet werden, d.h. über besondere Kompetenzen im Bereich des Jugendstrafrechts verfügen.
5.11. Weitere Bemerkungen
GR schlägt vor, in Artikel 75a Absatz 2 StGB ebenfalls «offene Einrichtung» anstatt «offene Anstalt» zu verwenden (vgl. Art. 62e Bst. a, 75a Abs. 1 Bst. a und 91a Abs. 2 Bst. a VE-StGB). Wenn bestimmte Zuständigkeiten auf die Gerichte übertragen würden, könnte sich dies auf die Rolle der Fachkommissionen auswirken, die jedoch den Vollzugsbehörden und nicht der Justiz als Orientierung dienen sollen.138
Die Vorlagepflicht wird von zahlreichen Teilnehmern begrüsst, falls die Vollzugsbehörde ei-
127 GR, JU, LU, NW, SZ, ZG, KKLJV, SKG.
128 FR, NE, FSP, KKJPD, KKPKS.
129 FR ist zwar gegen die neue Regelung, sollte sie jedoch umgesetzt werden, ist der Kanton der Ansicht, dass die Stellvertretung der Mitglieder geklärt werden sollte.
130 AG, BE, BL, BS, GE, LU, SO, SZ, SP, FSP, KKLJV, Uni-BE, SSK.
131 FR, LU, SZ, VD, SP, KKLJV.
132 GE, LU, SZ, KKLJV, KKPKS, Uni-BE.
133 AR, TG, ZH, KKPKS, OSK, Uni-BE.
134 SAV.
135 AR, TG, ZH, SP, OAV, OSK.
136 OAV; ähnlich SAV.
137 OAV.
138 DJS.