Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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die Erteilung von Weisungen aus. Prosaj gibt an, dass das Gericht zwingend eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde/Bewährungshilfe vor der Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen einholen soll.
Einige Teilnehmer weisen darauf hin, dass für Massnahmen nach dem Straf- und Massnahmenvollzug eher auf Instrumente des polizeilichen Bedrohungsmanagements oder des Erwachsenenschutzrechts auszuweichen ist.147 Die vorgeschlagenen Änderungen würden zudem einen enormen Aufwand und hohe Kosten für die Kantone und Vollzugsbehörden verursachen.148 Die SGFP weist darauf hin, dass für die Umsetzung eine erhebliche Ausweitung der ambulanten forensisch psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsangebote erforderlich sein wird.
6.1. Anordnung
Artikel 41a, Artikel 62f, Artikel 89a VE-StGB und Artikel 34abisMStG
6.2. Artikel 41a und Artikel 34abis MStG
Gemäss Artikel 41a VE-StGB soll das Gericht im Grundurteil für die Zeit nach dem Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe die Anordnung von Bewährungshilfe und das Erteilen von Weisungen vorbehalten können. Ein Vorbehalt im Grundurteil wird von einer überwiegenden Mehrheit der Teilnehmern abgelehnt.149 Es sei insbesondere zum Urteilszeitpunkt nicht absehbar, inwieweit sich die betroffene Person im Strafvollzug bewährt und die Gerichte müssten eine fast unmögliche Prognose für einen späteren Zeitpunkt stellen.150 Einige Teilnehmer fordern darum einen gesetzlichen Vorbehalt oder die Möglichkeit, auch zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich am Vollzugsende, Bewährungshilfe und Weisungen anordnen zu können.151
Auf der anderen Seite wird vorgebracht, dass die neue Regelung den Anreiz zu einer fast systematischen Anbringung des Vorbehalts durch das Gericht setzt.152 Die Möglichkeit, auch nach dem Strafvollzug Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu erteilen, würde dazu führen, dass weniger Straftäterinnen und -täter bedingt entlassen werden. Dadurch fehle der betroffenen Person im Strafvollzug die Perspektive auf eine frühzeitige Entlassung, was sich negativ auf die Rückfallprognose auswirke.153 In diesem Rahmen wird auch darauf hingewiesen, dass die Bewährungshilfe nun vermehrt mit Personen mit einer negativen statt wie bisher einer positiven Legalprognose arbeiten wird und die Bewährungshilfe so zunehmend eine Kontroll- und Überwachungsfunktion einnehmen wird.154 Ebenfalls kritisch betrachtet wird die untere Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe in Artikel 41a Buchstabe b
VE-StGB.155 Einige Teilnehmer wünschen eine Präzisierung bzw. Verschärfung der Anordnungskriterien in Artikel 41a VE-StGB.156 Es wird zudem von einigen Teilnehmern angeregt, dass das Verhältnis des Vorbehalts zur strafrechtlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
147 AI, AR, BL, BS, FR, GR, OW, SH, TI, UR, VD, ZG, ähnlich ZH, FKB, FKE, NWI, OSK, prosaj, SKG, SSK.
148 BE, BS, GE, GR, JU, LU, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG, ZH, FKB, KKLJV, Uni-LU.
149 AG, AI, AR, BL, BS, GE, GR, JU, LU, SG, SH, SZ, TG, VD, ZG, ZH, KKLJV, KKPKS, OSK, SKG, SSK, SVSP, Uni-LU.
150 BL, BS, FR, GE, JU, LU, OW, SG, SH, SZ, TI, UR, VD, ähnlich GR, KKLJV, KKPKS, NWI, SKG, SSK, UR, Uni-NE, SVSP.
151 AG, BL, BS, FR, GR, SG, ZG, ZH, KKPKS, SSK, SVSP.
152 BS, GE, GR, VD, LSDH-VD, SKG, Uni-LU, Uni-NE.
153 AR, AI, TG, TI, VD, ZH, ähnlich FR, LSDH-VD, OSK, Uni-BE, Uni-NE.
154 BL, Sg, ähnlich ZH, SAV, Uni-BE, Uni-LU.
155 FR, SZ, KKLJV, ähnlich OAV.
156 BL, VD, OAV, Uni-BE, Uni-LU.