Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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ff. StGB geklärt wird.157

Artikel 62f

Gemäss Artikel 62f VE-StGB soll auch am Ende des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Artikel 59-61 StGB die Möglichkeit bestehen, Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu erteilen. Es äussern sich nur wenige Teilnehmer explizit zu Artikel 62f VE-StGB. 5 Teilnehmer verweisen ausdrücklich auf ihre Bemerkungen zu Artikel 41a VE-StGB.158 Uni-BE und ZH begrüssen grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung von Bewährungshilfe und der Erteilung von Weisungen nach dem Massnahmenende, da die Ausgangslage hier eine andere sei als bei Freiheitsstrafen. Im Gegensatz dazu gibt Uni-LU an, dass die Ausgangslage zwar anders sei als bei Freiheitsstrafen, von der vorliegenden Änderung allerdings trotzdem abzusehen sei, da es sich um einen weitgehenden Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte handle und nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden sollte. FR, GR, Prosaj, Uni-BE sowie Uni-LU fordern eine zeitliche Befristung der Bewährungshilfe und Weisungen. ZH begrüsst die Möglichkeit der unbeschränkten Verlängerung, wenn diese zur Verhinderung von weiteren Verbrechen notwendig ist und dies gesetzlich festgehalten wird. 5 Teilnehmer weisen darauf hin, dass die im erläuternden Bericht genannte Voraussetzung, wonach einer verurteilten Person die Freiheit für mindestens zwei Jahre entzogen werden muss, ausdrücklich in Artikel 62f VE- StGB genannt werden

müsse.159

ZH regt an, dass die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen bereits mit der Vollstreckbarkeit wirksam werden und nicht durch Rechtsmittel verzögert werden.

Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b VE-StGB

Die Möglichkeit zur mehrmaligen Verlängerung der Probezeit bei Massnahmen nach Artikel 60 und 61 StGB wird von 8 Teilnehmern als positiv erachtet.160 6 Teilnehmer lehnen die vorliegende Änderung ab.161 Die unbegrenzte Verlängerung der Probezeit sei insbesondere nicht verhältnismässig.162 KKLJV, LU, VD und SZ weisen darauf hin, dass der Vorentwurf nicht berücksichtigen würde, dass eine Rückversetzung aufgrund des Alterslimits von 30 Jahren gemäss Artikel 61 Absatz 4 StGB und der absoluten Höchstdauer nicht, oder nur für kurze Zeit möglich sein werde.163

Artikel 89a VE-StGB

Hat das Gericht die Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen im Urteil gemäss Artikel 41 VE-StGB vorbehalten, so kann die Vollzugsbehörde die Massnahmen beim Gericht, das den Vorbehalt in seinem Urteil angebracht hat, vor der endgültigen Entlassung beantragen. Neben der bereits genannten Kritik zum Vorbehalt nach Artikel 41 VE-StGB, wird von der Mehrheit der Teilnehmer im Zusammenhang mit Artikel 89a VE-StGB vorgebracht, dass die vorgeschlagene Regelung einer zweimaligen Beurteilung für die Gerichte sowie für die Vollzugsbehörden aufwendig, umständlich und nicht zielführend sei.164 Mehrere Teilnehmer lehnen darüber hinaus die unbegrenzte Verlängerungsmöglichkeit der Bewährungshilfe und Weisungen ab.165 ZH möchte Artikel 89a Absatz 2 Buchstabe b VE-StGB dahingehend ergänzen, dass Bewährungshilfe und Weisungen aus Gründen der Ver-

157 GE, LU, SZ, VD, KKLJV.

158 VD, LSDH-VD, OAV, SAV, Uni-NE.

159 BL, GE, GR, VS, ZH, SSK.

160 FR, LU, SZ, VS, ZH, KKLJV, KKPKS, Uni-NE.

161 GE, VD, OAV, SAV, Uni-BE, Uni-LU.

162 GE, OAV, SAV, Uni-BE, Uni-LU.

163 LU, SZ, VD.

164 FR, GE, JU, TI, VD, LSDH-VD, Uni-NE.

165 FR, GE, TI, OAV, prosaj, SKG, Uni-BE.