Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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hältnismässigkeit nur dann anzuordnen sind, wenn zu erwarten ist, dass sich damit der Gefahr weiterer Delikte begegnen lässt. Einige Teilnehmer empfinden das Anbringen eines Vorbehaltes einer möglichen zusätzlichen Sanktion im Ersturteil, entgegen den Ausführungen des erläuternden Berichts, als Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot.166 Es müssten zudem Zuständigkeitsfragen geklärt werden.167 Es sei nicht klar, ob die Zuständigkeit des Urteilsgerichts sinnvoll ist für Kantone, die ein Vollzugsgericht kennen.168 FR und Uni-NE sprechen sich für die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde für die Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen aus.

6.3. Bewährungshilfe

Artikel 93 VE-StGB

9 Teilnehmer weisen darauf hin, dass die in Artikel 93 VE-StGB hergestellte Kausalität zwischen sozialer Integration und Rückfälligkeit so nicht bestehe.169 Die Streichung von Artikel 93 Absatz 3 StGB wird zudem von 10 Teilnehmern abgelehnt.170 Uni-NE und SAV sind zudem mit der Streichung von Artikel 93 Absatz 2 nicht einverstanden, während SO dies begrüsst. AI, AR, FR, OSK und ZH und kritisieren zudem den Begriff der «Betreuung», da dieser missverständlich sei.

6.4. Weisungen

Artikel 94 VE-StGB

Mehrere Teilnehmer vertreten die Auffassung, dass der Rahmen und die Modalitäten (Einsatz der elektronischen Überwachung) im Vorfeld mit der Überwachungsbehörde erörtert werden sollte, damit die Umsetzung realistisch und möglich ist.171 VD wirft die Frage auf, wie die Behörden die Weisungen kontrollieren können. Die Sanktion für die Missachtung der Weisungen (Busse) wird nicht begrüsst.172 Mit der neuen Formulierung von Artikel 94 VE-StGB scheint die Grenze zwischen einer strafrechtlichen Massnahme und einer bedingten Entlassung unter Weisungen verwischt zu werden.173 In diesem Zusammenhang ist Uni-LU der Meinung, dass bestimmte Weisungen (z.B. Art. 94 Abs. 2 Bst. a VE-StGB) nicht mit einer bedingten Entlassung angeordnet werden können sollten.

ZH und Uni-BE schlagen vor, Absatz 1 umzuformulieren, damit er dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stärker Rechnung trägt.

In Bezug auf Absatz 2 wird geschätzt, dass die Liste der möglichen Weisungen nicht abschliessend ist.174 Es wird jedoch die Frage aufgeworfen, ob diese Liste wirklich nützlich ist.175 Gemäss zahlreichen Teilnehmern ist Buchstabe a problematisch, stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person dar und kommt einer stationären therapeutischen Massnahme gleich.176 Es sei fraglich, ob eine solche Unterbringung erfolgreich und angemessen sein kann, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme vorher ohne Erfolg

166 VD, OAV, Uni-LU, Uni-NE, ähnlich DJS.

167 SZ, VD, VS, KKLJV, TAPEM/VS.

168 SZ, VD, KKLJV.

169 AI, AR, JU, LU, SZ, TG, ZH, KKLJV, OSK.

170 GR, LU, OW, SG, SO, SZ, UR, KKLJV, NWI, SAV.

171 AR, TG, ZH, OSK, prosaj.

172 AR, TG, OSK.

173 VD.

174 ZH, KKPKS. Gegenteiliger Meinung: Gemäss Uni-BE und Uni-LU sollte die Liste klar und abschliessend sein.

175 VD, KKPKS.

176 VD, ZH, SKG, Uni-LU.