Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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6.5. Gemeinsame Bestimmungen
Einige Teilnehmer wünschen, dass der Bezug zwischen den verschiedenen allgemeinen Bestimmungen (Art. 95 StGB, 95 und 95a VE-StGB) und den Zuständigkeiten geklärt wird.193
Artikel 95 VE-StGB
Die eingegangenen Bemerkungen betreffen vor allem Absatz 2. Einige Teilnehmer befürchten, dass die Festlegung des Betreuungsrahmens zu sehr ins Detail gehen würde, was im Falle von Problemen bei der Betreuung zu mangelnder Flexibilität und potenziellen Schwierigkeiten (einschliesslich eines erhöhten Verwaltungsaufwands) führen würde.194 Mehrere sind der Meinung, dass dafür eine operative Behörde und nicht das Gericht zuständig sein sollte.195 Gemäss SH geht die Bestimmung zu sehr ins Detail. Uni-BE hingegen begrüsst sie.
Artikel 95a VE-StGB
Insgesamt sind einige der Teilnehmer (4) der Ansicht, dass die Frage, wie bei Missachtung der Weisungen zu reagieren sei, durch den vorliegenden Vorentwurf nicht gelöst wurde und dass der vorgesehene Rahmen sogar eine Scheinsicherheit suggeriere.196 Die Reaktionsmöglichkeiten seien sehr/zu begrenzt.197 Eine Gesetzesbestimmung ausserhalb des Strafrechts könnte eine Lösung für dieses Problem sein.198 Die Vorlage sei nicht geeignet für die Adressaten, die sie am meisten brauchen und die verbindliche Vorschriften benötigen, um den festgelegten Rahmen einzuhalten.199 Einige merken an, dass der Unterschied zwischen einer Weisung und einer strafrechtlichen Massnahme durch die Vorlage sehr stark abgeschwächt wird.200 Gemäss GE wird die Einführung dieser Bestimmung zusätzliche Kosten verursachen.
SAV spricht sich gegen die Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 1 aus; der Verband hält sie für kontraproduktiv. In Bezug auf Absatz 2 unterstützt es VS, dass die Vollzugsbehörde direkt entscheiden kann. Uni-BE schlägt eine neue Formulierung von Absatz 2 und einen Absatz 2bisvor. Gemäss SO ist die Absicht, ein ambulantes Setting einzurichten, zwar begrüssenswert, die praktische Umsetzung ohne Kooperation jedoch problematisch, da keine anderen als die in Absatz 3 vorgesehenen Interventionsmöglichkeiten bestehen. 3 Teilnehmer lehnen die in Absatz 4 vorgesehene jährliche Prüfung ab, sie erscheint ihnen als zu umständlich und entspreche nicht der Realität auf dem Terrain.201 ZH hingegen begrüsst das vorgesehene Verfahren. Mehrere Teilnehmer sind der Ansicht, dass der Beizug der Fachkommission nach Absatz 5 im Verhältnis zu den Nachteilen (schwerfälliges Verfahren, Kosten, zu begrenzte Interventionsmöglichkeiten) keine Vorteile bietet.202
7. Terminologische Bereinigung
Artikel 63 Absatz 3, Artikel 64b Absatz 1, Artikel 64c Absätze 1 und 2, Artikel 67b Absatz 3, Artikel 67c Absätze 4, 5 und 6, Artikel 84 Absatz 4, Artikel 86 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 89 Absatz 2 VE-StGB
SH, BE, LSDH-VD und Uni-NE befürworten die terminologische Bereinigung. Uni-NE führt
193 FR, GE, VD.
194 FR, GE, GR, VD.
195 FR, GR, Uni-NE. Ähnlich GE.
196 AG, BL, OW, UR, NWI, SSK.
197 AG, BL, OW, SG, SO, UR, NWI, SGFP, SSK, Uni-NE; sinngemäss auch LU.
198 BL, LU.
199 AG, SG, SGFP.
200 FR, Uni-NE.
201 GE, LU, VD.
202 GE, LU, OW, SG, SZ, UR, KKLJV, NWI, SKG.