Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht
geblieben ist.177 Ausserdem würden in der Praxis bereits Schwierigkeiten bestehen, geeignete Plätze zu finden.178 Wenn die Bestimmung beibehalten wird, sollte es sich um eine offene Einrichtung handeln und dies sollte klargestellt werden.179 Zu Buchstabe b merkt Uni-LU an, dass der Unterschied zum Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 StGB präzisiert werden sollte. Auch in Bezug auf die in Buchstabe c genannte ärztliche und psychologische Betreuung stellen einige Teilnehmer die Frage, worin der Unterschied zur ambulanten Massnahme bestehe.180 Zur Umsetzung dieser Bestimmung müsse das bereits vorhandene Angebot möglicherweise erweitert werden, was mit Kosten verbunden sein werde.181 Gemäss ZH sollte Buchstabe d auch Substanzkontrollen und Abstinenzauflagen umfassen.182
Die Mehrheit der Teilnehmer spricht sich gegen Absatz 3 aus, d.h. gegen das Erfordernis eines psychiatrischen Gutachtens für die Anordnung einer Weisung nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstaben a und c.183 Für viele wäre diese Anforderung kostspielig und würde das Verfahren verlangsamen resp. erschweren.184 In bestimmten Fällen, z.B. bei der bedingten Entlassung aus einer kurzen Freiheitsstrafe, würden solche Weisungen nicht mehr oder kaum noch angeordnet.185 Die Behörden könnten bei Bedarf nicht schnell reagieren.186 In diesem Sinne würde die neue Bestimmung auch zu einem Rückschritt bei der Prävention, insbesondere von Kleinkriminalität und häuslicher Gewalt, führen.187 Mehrere Teilnehmer erinnern daran, dass Unterschiede zwischen einer ambulanten Massnahme und einer Weisung bestehen und dass sich eine unterschiedliche Handhabung bezüglich psychiatrischer Begutachtung somit durchaus begründen liesse.188 Es wird auch die Frage aufgeworfen, ob genügend Sachverständige vorhanden und verfügbar sind.189 Uni-NE und Uni-BE sind anderer Meinung und erachten den Vorschlag als angemessen. Uni-BE ist ausserdem der Ansicht, dass er den Rechtsstaat stärkt.
Die praktische Umsetzung von Absatz 4 wird als kostspielig und kompliziert angesehen.190 Uni-NE und Uni-BE erachten den Einsatz der elektronischen Überwachung als unverhältnismässig. Für VD ist dies eine nicht hinnehmbare Verletzung der Grundrechte. Auch die Relevanz dieser Massnahme wird in Frage gestellt, da eine Überwachung rund um die Uhr derzeit nicht möglich ist.191 Für FR sollte der Einsatz in einem angemessenen Verhältnis zur begangenen Straftat und zur Persönlichkeit des Täters stehen. Gemäss ZH sollte die Art der elektronischen Überwachung angegeben werden192 und sollte die Überwachungsbehörde einbezogen werden, bevor die Überwachung angeordnet wird. KKPKS unterstützt dieses neue Instrument vom Sicherheitsaspekt her.
177 FR.
178 ZH.
179 Uni-LU.
180 ZH, Uni-LU.
181 ZH.
182 Ähnlich Uni-LU.
183 AR, BL, FR, GE, JU, LU, OW, SG, SH, SZ, TG, VD, VS, UR, KKLJV, NWI, OSK, SKG, SSK, TAPEM/VS.
184 AR, BL, FR, GE, JU, LU, SG, SH, SZ, TG, VD, TH, ähnlich VS, KKLJV, OSK, SGFP, SSK, TAPEM/VS.
185 LU, SZ, VS, KKLJV, TAPEM/VS.
186 BL, LU, SG, SH, SZ, KKLJV, SSK.
187 BL, GE, LU, SZ, ZH, KKLJV, LU, SSK; ähnlich FR, SG, TAPEM/VS.
188 BL, FR, LU, SZ, KKLJV, SSK.
189 VD, VS, SGFP, TAPEM/VS.
190 GE; ähnlich Uni-BE, ZH.
191 GE, VD.
192 Siehe auch Uni-BE.