Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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aus, der Begriff «zuständige Behörde» existiere bereits in einer Vielzahl von
Bestimmungen;203 die neue Terminologie schaffe Klarheit in Bezug auf die kantonalen Behörden.
VD weist darauf hin, dass die vom Gesetzgeber erwünschte Harmonisierung im kantonalen Kontext zu Unsicherheiten führen könne (z.B. «Autorité d’execution» im erläuternden Bericht), welche durch die früher verwendete Terminologie nicht vorhanden waren. Aus diesem Grund erscheine es besser, die frühere Bezeichnung «zuständige Behörde» beizubehalten.
Die LSDH-VD beantragt, dass der Begriff «der Richter» systematisch durch den Begriff «das Gericht» ersetzt wird. Dieser Antrag betreffe für den Vorentwurf die Artikel 41a, 62, 62c, 62d, 62e, 62f, 63a, 89a, 94, 95a StGB.
Sechs Teilnehmer äussern sich nicht generell zu diesem Thema, beantragen aber punktuell die terminologische Angleichung von Artikel 64b Absatz 3 an Artikel 64b Absatz 1 und 2 StGB: Der Begriff «Vollzugsbehörde» solle durch «zuständige Behörde» ersetzt werden.204
8. Weitere Revisionsanliegen
23 Teilnehmer geben zudem an, dass einige gewünschte Änderungen im Vorentwurf
fehlen.205 Der Grundsatz, wonach der moderne Sanktionenvollzug in der Schweiz risikoorientiert erfolgt nach ROS (in der Deutschschweiz) und PLESOR (in der Westschweiz) sollte auf Gesetzesstufe verankert werden.206 AI, NW, NWI, OW, OSK, TG, UR und ZH möchten Artikel 75 VE-StGB dahingehend ergänzen, dass eine Mitwirkungspflicht bei der Deliktaufarbeitung besteht. Zudem soll eine gesetzliche Grundlage für den Datenaustausch unter Behörden und anderen, an Straf- oder Massnahmenvollzug beteiligten Stellen, geschaffen
werden.207 Die Frage, ob die Probezeit bei teilbedingten Strafen von Gesetzes wegen um die Zeit des Strafvollzugs verlängert wird, sollte geklärt werden.208 Die Dauer der Probezeit bei Entlassung aus dem Strafvollzug in Artikel 87 StGB sollte verlängert werden.209
BL wünscht eine Regelung, welche die Unklarheiten bezüglich dem Anwendungsbereich von Halbgefangenschaft gegenüber Elektronischen Überwachungen bei teilbedingten Strafen beseitigt (Art. 77b und 79a StGB). DJS fordern zudem zahlreiche Änderungen des Massnahmenrechts, welche aus Platzgründen nicht im Detail aufgeführt sind, um die materiell-rechtlichen Korrektiven zu stärken, eine profundere prozessuale Überprüfung von Massnahmen zu garantieren und die konventionswidrige Unterhöhlung der Judikativen zu beheben. GR fordert zudem, dass die Zuständigkeiten beim vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug auf Bundesebene zu konkretisieren sind (Art. 236 Abs. 4 StPO). ZH fordert eine vorübergehende stationäre Krisenintervention, gegebenenfalls unter Überprüfung des Zwangsmassnahmengerichts, bei ambulanten Massnahmen (Art. 63 Abs. 3 VE-StGB).
203 Art. 35, 59 Abs. 4, 60 Abs. 4, 62 Abs. 3-4, 62a Abs. 1 und 3, 62c Abs. 4, 63 Abs. 4, 64a Abs. 2-3, 67c Abs. 7-7bis, 75 Abs. 6 Bst. a, 75a Abs. 1 Bst. b, 77a Abs. 3, 77b Abs. 4, 79a Abs. 5-6, 79b Abs. 1 und 3, 80 Abs. 2, 87 Abs. 2-3, 92a, 94, 95, 295 StGB.
204 LU, GE, SZ, ZG, KKLJV.
205 AG, AI, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH, KKJPD, KKLJV, DJS, NWI, OSK.
206 GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SO, TG, UR, KKJPD, NWI.
207 FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH, KKJPD, KKLJV.
208 AG, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW SH, SZ, TG, UR, ZH, KKJPD, KKLJV, NWI.
209 AG, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZH, KKJPD, KKLJV, NWI.