Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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IV. Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln der Vorlage 2 (Änderung JStG)

1. Artikel 3 Absatz 2 und 3 (Persönlicher Geltungsbereich)

Die vorgeschlagenen Anpassungen werden von 6 Teilnehmern mit Verweis auf die im Rahmen der laufende Revision der Strafprozessordnung (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6697) vorgeschlagenen Änderung von Artikel 3 JStG abgelehnt.210 Diese Änderung sieht vor, dass Straftaten von Übergangstäterinnen und -tätern in zwei voneinander formell getrennten Verfahren beurteilt und sanktioniert werden. Straftaten Minderjähriger sollen durch die Jugendanwaltschaft resp. das Jugendgericht untersucht und sanktioniert werden, Straftaten als Erwachsene durch die Gerichtsbarkeit der Erwachsenen, auch wenn noch ein Jugendstrafverfahren offen ist (BBl 2019 6773 f.). Diese Reglung sei von der Praxis begrüsst worden. Artikel 3 JStG sei entsprechend dem Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung anzupassen.

Es wird zudem angeregt, in Artikel 3 klarzustellen, ob bei Übergangstäterinnen und -tätern die obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66a StGB zur Anwendung kommen

kann.211

2. Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4

Keine Bemerkungen.

3. Artikel 14 Absatz 2 (Ambulante Behandlung)

Die Ergänzung wird von 5 Teilnehmern ausdrücklich begrüsst.212 Eine Teilnehmer erachtet sie zwar als notwendige Korrektur, bedauert aber die Einführung des Tätigkeitsverbots und des Kontakt- und Rayonverbots in das JStG.213

Um Zweifel über die Verbindungsmöglichkeiten zu beseitigen schlägt 1 Teilnehmer vor, eine analoge Regelung für alle Massnahmen vorzusehen, insbesondere für das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot.214

4. Artikel 15 Absatz 4 (Unterbringung, a. Inhalt und Voraussetzungen)

Die Anpassungen werden von 3 Teilnehmern kritisiert. Die Beistandschaften nach Artikel 393–398 ZGB seien erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen, die nur bei volljährige Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen angeordnet werden können.215 Dafür zuständig sei die Erwachsenen und nicht die Kindesschutzbehörde (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Folglich sollte im Gesetzeswortlaut nur die Erwachsenenschutzbehörde genannt werden.216 Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Vormundschaft für Jugendliche immer noch existiert.217 1 Teilnehmer schlägt daher vor, die im VE vorgeschlagene Formulierung «Beistandschaft nach Artikel 393-398 ZGB» sei durch «Vormundschaft nach Artikel 327c ZGB» zu ersetzen.

1 Teilnehmer stellt die Frage, warum nicht konsequenterweise auch die Artikel 12 Absatz 2

210 BE, SH, SO, VS, ZH, SVJ.

211 BE.

212 GE, LU, SZ, ZH, SKG.

213 Uni-NE.

214 VS.

215 FR, ZH, KOKES.

216 ZH, sinngemäss FR.

217 FR.