Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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und 13 Absatz 3 JStG entsprechend angepasst werden.218

5. Artikel 15a (Vorbehalt)

5.1. Allgemeines, Labeling-Effekt, Prinzipien des JStG

Mehrere Teilnehmer befürchten durch den im Grundurteil angebrachten Vorbehalt einen Labeling-Effekt bzw. eine Stigmatisierung der oder des Jugendlichen.219 Andererseits könnten die Jugendlichen es «cool» finden, einen Vorbehalt zu erhalten und sich dann auch dementsprechend verhalten.220 Mehrere Teilnehmer lehnen die Einführung eines Vorbehalts im Grundurteil grundsätzlich ab. Diese Massnahme wäre dem Schweizer Recht fremd und sei auch nicht mit bedingten Strafen zu vergleichen. Richterinnen und Richter könnten dazu tendieren, Urteile generell mit einem Vorbehalt zu versehen, um die Entscheidung in die Zukunft zu verschieben.221

1 Teilnehmer z. B. befürwortet die Streichung von Artikel 15a und Artikel 25a VE-JStG (Ablösung der jugendstrafrechtlichen Massnahme durch eine Massnahme des Erwachsenenstrafrechts). Auf die Vorbehalte im Grundurteil sei zu verzichten.222 Ein weiterer Teilnehmer z.B. bekämpft den Vorentwurf strikt und ist der Meinung, dass dieser nicht in Kraft treten dürfe.223

2 Teilnehmer stellen fest, dass eine Sicherheitslücke für ausgesprochen wenige, aber erhebliche Einzelfälle bestehe.224

2 Teilnehmer halten den Vorbehalt für kontraproduktiv sowohl für die Motivation des Jugendlichen als auch für die Fachpersonen, die sich darum kümmern.225 Hingegen ist ein anderer Teilnehmer der Ansicht, dass in gewissen Fällen die Androhung einer möglichen langen Erwachsenenmassnahme im Grundurteil bei gewissen Tätern auch in entscheidender Weise die Motivation fördere, sich auf eine jugendstrafrechtliche Massnahme einzulassen.226

1 Teilnehmer ist grundsätzlich einverstanden mit der in den Artikel 15a und 25a VE-JStG vorgeschlagenen Lösung, sieht aber im Aussprechen einer Verwahrung während des Vollzugs der jugendstrafrechtlichen Sanktion das Problem, dass die jugendlichen Verurteilten einer sehr langen Strafe entgegensehen, ohne dass sie ein neues Delikt begangen hätten. Besonders problematisch sei in diesem Zusammenhang das Fehlen einer Perspektive. Ausserdem sei es auch, was die Kosten angehe, schwierig, da es immer mehr Plätze brauche im Strafvollzug, in dem die Kapazität sehr beschränkt sei.227 1 Teilnehmer denkt bei der Einführung des Vorbehalts in erster Linie an die Entscheidungsträgerinnen und Vollzugsverantwortlichen, die sich neu mit anderen Szenarien als mit einer möglichst jugendgerechten Integration, Sozialisierung oder Resozialisierung konfrontiert sehen.228

Mehrere Teilnehmer bringen vor, dass die Formulierung in Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 25a Absatz 1 Buchstabe a VE-JStG missverständlich sei und man nicht genau wisse, ob die vorbehaltene Massnahme lediglich für Minderjährige über 16 Jahren zu An-

218 BS.

219 AG, BS, ZG, CVP, EFCAP, Uni-GE.

220 EFCAP.

221 ZH, CVP, Uni-LU.

222 ZG.

223 LSDH-VD.

224 BE, BS.

225 GE, Uni-GE.

226 BS.

227 VD.

228 ZG.