Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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wendung komme oder schon für Kinder ab 10 Jahre anwendbar ist.229

Seit 2011 gab es im Kanton eines Teilnehmers vier Fälle, in denen eine Straftat nach Artikel 25 Absatz 2 JStG vorlag. Der Anwendungsbereich werde sich in der Praxis richtigerweise auf wenige Täterinnen und Täter beschränken, da schwerste Gewaltdelikte im Jugendstrafrecht die absolute Ausnahme darstellten.230

Mehrere Teilnehmer weisen auf einen redaktionellen Fehler hin: Artikel 15a Absatz 3 VE-JStG verweist auf einen nichtexistierenden Absatz 2bis.231

Im Gegensatz zu den kritischen Stimmen hofft 1 Teilnehmer, dass im Zweifel der Vorbehalt im Grundurteil angebracht werde, so dass nicht später bei einer Verschlechterung des Verhaltens des Jugendlichen keine Anschlussmassnahme angeordnet werden könne, weil die Voraussetzung des Vorbehalts im Grundurteil fehle.232

1 Teilnehmer erachtet es für wahrscheinlich und problematisch, dass sich zumindest ein Teil der Jugendlichen wegen der drohenden Unbefristetheit der Massnahme verweigere. Die Befürchtung, dass möglicherweise der Druck auf die Vollzugsbehörden wegfiele, die jugendliche Straftäterin oder den jugendlichen Straftäter in der zur Verfügung stehenden Zeit zu (re)sozialisieren, hält 1 Teilnehmer für unbegründet. 1 Teilnehmer bringt vor, dass zunächst Vollzugsprobleme gelöst werden müssten, bevor neue Massnahmen eingeführt werden könnten.233

1 Teilnehmer wendet ein, dass die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen zum Zeitpunkt, in dem sich das nach Erwachsenenstrafrecht zuständige Gericht mit der adäquaten Massnahme nach StGB auseinanderzusetzen habe, in der Regel bereits ungefähr 7 Jahre dauern würden. Es sei unklar, worauf die Hoffnung gründe, dass sich mit einer anschliessenden stationären Suchtbehandlung oder einer Massnahme für junge Erwachsene bei einer je absolut maximalen Massnahmendauer von vier Jahren die Legalprognose günstig beeinflussen liesse, zumal die einschlägige Vollzugsarbeit davor die nach Erwachsenenstrafrecht geltende Maximaldauer bereits überschritten hätte.234

5.2. Gefährlichkeit, Gutachten, Prognose

1 Teilnehmer hält die Voraussetzung der künftigen Gefährlichkeit für nicht praktikabel.235

1 Teilnehmer ist der Ansicht, dass das Delikt gegen das Leben oder die körperliche Integrität i.S.v. Artikel 25 Absatz 2 VE-JStG wegen des Verhältnismässigkeitsprinzips ein schweres sein sollte.236

1 Teilnehmer bringt vor, dass es völlig unklar sei, wie eine für die Verwahrung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten im nachträglichen Verfahren festgestellt werden solle, nachdem die oder der Jugendliche mehrere Jahre im Strafvollzug bzw. Vollzug der Schutzmassnahme verbracht habe.237

229 LSDH-VD, Uni-GE, Uni-NE.

230 BE.

231 JU, VS.

232 KKPKS.

233 ZH.

234 SVJ.

235 ZH.

236 OAV.

237 Uni-LU.