Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht

Bezüglich der negativen Prognose, stellt 1 Teilnehmer fest, dürfe man nicht die Schwere der Tat zum Zeitpunkt der Verurteilung mit der Gefährlichkeit der Täterin oder des Täters und der Wiederholungsgefahr (i.S.v. Art. 91b VE-StGB) vermischen. Z.B. sei die Wiederholungsgefahr bei einer vorsätzlichen Tötung niedriger als bei einer Vergewaltigung. Die Schwere der Anlasstat sei also kein ausreichender Indikator für die zukünftige Gefährlichkeit und Wiederholungsgefahr. Auch bei einem Jugendlichen, der einen einfachen Raub (der keine Anlasstat gemäss Art. 15a und 25a VE-JStG darstellt, aber ein schweres Delikt ist) begangen habe, sei die Widerholungsgefahr sehr viel höher als bei einem für vorsätzliche Tötung

Verurteilten.238

1 Teilnehmer würde eine Präzisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „schweren Beeinträchtigung“ gemäss Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a VE-JStG im erläuternden Bericht begrüssen.239

Zahlreiche Teilnehmer denken, dass es praktisch unmöglich sei, eine dauerhafte Prognose bezüglich der Gefährlichkeit der oder des Jugendlichen abzugeben, da diese/r sich noch in der Entwicklung befindet.240 Zumal die Hirnreife erst im Alter vom 23-24 Jahren abgeschlossen sei. Damit würde die Schweiz im Gegensatz zu den Anforderungen der internationalen Verpflichtungen der Schweiz stehen (insbesondere Art. 37 Bst. a KRK).241 1 Teilnehmer hingegen unterstützt, dass im Verfahren um Anordnung eines Vorbehalts nicht von Gesetzes wegen ein Gutachten einzuholen sei. Die Vorgabe gemäss Artikel 9 Absatz 3 JStG genüge, allerdings werde angeregt, im erläuternden Bericht näher auf diese Thematik einzugehen.242 1 Teilnehmer bringt vor, dass, sollte man entgegen seiner Ansicht davon ausgehen, dass es möglich sei, eine verlässliche Prognose darüber abzugeben, ob eine jugendliche Person nach ihrem 25. Altersjahr eine schwere Straftat begehen werde, dies durch eine unabhängige sachverständige Person der Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. der Kinder- und Jugendpsychologie festgestellt werden müsse. Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe b wäre entsprechend zu ergänzen.243

Die Prognose sollte laut 2 Teilnehmern in einem Gutachten erstellt werden oder es sollte vorgesehen werden, dass die erste Einschätzung regelmässig überprüft wird.244

1 Teilnehmer hält es für absolut ausreichend, wenn nur die Massnahme nach Artikel 61 StGB vorbehalten werden könne.245

Der Vorbehalt einer Massnahme nach Artikel 64 StGB sei gemäss 2 Teilnehmern unverhältnismässig, da zum Zeitpunkt des Urteils keine vertrauenswürdige Prognose abgegeben werden könne.246

5.3. Vorbehalt für alle Massnahmen des StGB

1 Teilnehmer wünscht, dass im Gesetzestext präzisiert werden sollte, ob die jugendstrafrechtliche Behörde sich im Falle eines Vorbehalts bereits auf eine bestimmte Massnahme aus den zur Verfügung stehenden Massnahmen des StGB gem. Artikel 59-61 und 64 Absatz 1 StGB festlegen müsse bzw. könne, oder ob der Vorbehalt immer alle der in Artikel 15a

238 VD.

239 BE.

240 AG, VD, ZH, NE, CVP, DJS, EFCAP, KKJPD, LSDH-VD, OAV, Uni-GE, Uni-LU.

241 LSDH-VD.

242 BE.

243 ZH.

244 GE, LSDH-VD.

245 LSDH-VD.

246 GE, SKG.