Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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genannten Massnahmen des StGB umfasse. Eine Festlegung auf eine bestimmte Massnahme sei abzulehnen. Entsprechend sollte auch in Artikel 19c Absatz 1 VE-JStG präzisiert werden, dass die Vollzugsbehörde bei der Beantragung einer Massnahme nach den Artikel 59-61 oder 64 Absatz 1 StGB frei sei, welche Massnahme sie beantrage, und keine Bindung an eine allenfalls im Grundurteil konkret vorbehaltene Massnahme (was ohnehin abzulehnen ist) bestehe.247

1 Teilnehmer ruft in Erinnerung, dass in der Lehre in breiten Kreisen auf die rechtliche Fragwürdigkeit von nachträglichen Vorkehren im Anschluss an den Strafvollzug hingewiesen worden sei. Entsprechend habe bereits der Gesetzgeber dieser Skepsis Rechnung getragen und Artikel 65 Absatz 2 StGB (nachträgliche Verwahrung) als Revision im Sinne von Artikel 410 ff. StPO ausgestaltet, welche Regelung einer Prüfung unter den geltend gemachten problematischen Aspekten standhalte. Damit werde der Rechtsprechung Genüge getan, die der EGMR in Bezug auf die bundesdeutsche nachträgliche Verwahrung (vgl. den abgeschafften Art. 66b D-StGB) äusserte, womit der Gesetzgeber denn auch schliesslich weitgehend auf dieses Instrument verzichtet habe. Die vorgeschlagene Bestimmung sei mit Blick auf die äusserst umstrittene Einschätzung solcher Vorkehren und das dargelegte Bedürfnis unverhältnismässig und unnötig. Es werde hier eine hochproblematische Neuerung für ganz wenige Ausnahmefälle vorgesehen, die auch auf anderem Weg gelöst werden können. Der Bundesrat habe mit seinem richtigen Hinweis, strafrechtliche Anschlussmassnahmen sollen erst angeordnet werden können, wenn keine geeigneten Erwachsenenschutzmassnahmen zur Verfügung stehen (vgl. auch Art. 27a Abs. 1 Bst. c VE-JStG) selbst zum Ausdruck gebracht, dass andere Vorkehren möglich und sachgerecht seien.248

Sollte aus rechtsstaatlichen Gründen keine allgemeine nachträgliche Anordnung möglich sein, sollte gemäss 1 Teilnehmer mindestens eine analoge Regelung wie in Artikel 65 Absatz 2 StGB geschaffen werden, damit eine nachträgliche Massnahme nach StGB angeordnet werden könne, wenn sich während des Vollzugs der jugendstrafrechtlichen Sanktion neue Tatsachen und Beweismittel ergeben. Entsprechend müsse die Möglichkeit geschaffen werden, auch nachträglich eine Massnahme des Erwachsenenstrafrechts anzuordnen.249

5.4. Vorsatz, Eventualvorsatz

1 Teilnehmer spricht sich für eine Ergänzung von Artikel 25abisBuchstabe a VE-JStG mit «…wollte oder eine schwere Beeinträchtigung in Kauf genommen hat», damit klar ist, dass für die Vollendung der Tat an sich jeweils der Eventualvorsatz genüge.250

5.5. Anlasstatenkatalog

1 Teilnehmer hält die Beschränkung auf Delikte nach Artikel 25 Absatz 2 JStG und den Verzicht auf Artikel 64 Absatz 1bisStGB für richtig, möchte jedoch anmerken (möglicherweise für eine allgemeinere Gesetzesrevision), dass die Rückfallgefahr gerade bei Sexualdelikten gross sein könne, Sexualdelikte aber nur bei besonderer Grausamkeit mit einer Strafe von mindestens drei Jahren bedroht seien und somit nur dann von Artikel 25 Absatz 2 JStG erfasst seien.251

Zu Artikel 25a merkt 1 Teilnehmer an, dass ein Freiheitsentzug von drei Jahren für den Jugendstrafbereich eine sehr hohe Strafe sei, die kaum je ausgesprochen werde (Maximal-

247 BE.

248 SKG.

249 AG.

250 BS.

251 BS.