Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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strafe vier Jahre Freiheitsentzug), insbesondere dann nicht, wenn die Schuldfähigkeit beeinträchtigt sei. Noch problematischer sei vor diesem Hintergrund die Bestimmung in Absatz 2: Eine nach den Regeln des Jugendstrafrechts massnahmenfähige jugendliche Person werde in der Realität kaum je derart sanktioniert, dass Artikel 25a VE-JStG angewendet werden könnte. An sich aber wäre die Anwendbarkeit im Einzelfall sinnvoll und zu begrüssen.252
1 Teilnehmer regt die Anpassung des Deliktskatalogs an. Dieser solle auf vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Mord (Art. 112 StGB), qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 4 StGB), qualifizierte sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), qualifizierte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) und qualifizierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB) beschränkt werden. Ein blosser Versuch sollte aus Gründen der Verhältnismässigkeit sowie angesichts des Umstands, dass sich die jugendliche Person noch in Entwicklung befindet und zum Urteilszeitpunkt z. B. die Emotionsregulation oder die Impulskontrolle noch nicht gänzlich ausgebildet sind, keinen Vorbehalt von Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts erlauben. Entgegen dem erläuternden Bericht erschienen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und verschiedene Kriegsverbrechen als mögliche Anlasstaten zu weit gefasst.253
1 Teilnehmer ist der Ansicht, dass der Anlasstatenkatalog auf sehr schwere Taten beschränkt werden sollte. Der Verweis auf Absatz 2bisin Absatz 3 sei falsch, es gibt keinen Absatz 2bis. Wenn der Gesetzgeber den Anlasstatenkatalog auf die schweren Taten beschränken wolle, so müsse er dies in Absatz 3 explizit erwähnen.254
1 Teilnehmer hätte seine negative Sicht auf die vorgeschlagenen Änderungen nicht geändert, es jedoch für stringenter gehalten, auch in Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn der Anlasstatenkatalog auf Mord gemäss Artikel 112 StGB beschränkt worden wäre.255
1 Teilnehmer gibt zu bedenken, dass trotz des Deliktkatalogs der Anwendungsbereich für die Möglichkeit vorbehaltener Massnahmen nach Erwachsenenstrafrecht zu weit sei. Damit würde dem Ermessen der Verfahrensleitung zu viel Raum bleiben, und damit wäre eine inflationäre Anwendung dieser Ausnahmeregelung absehbar.256
Dass als Anlassdelikte Gewalt und Sexualstraftaten im Vordergrund stünden, scheint selbstverständlich. Es sei beispielsweise aber schwer nachvollziehbar, weshalb eine qualifizierte, also eine besonders grausame Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) Sicherungsmassnahmen aus dem Erwachsenenstrafrecht eher erfordert, als beispielsweise eine mehrfache Vergewaltigung, allenfalls sogar mit einer feststellbaren Progredienz in der Gewaltanwendung. Letztere Konstellation erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 64 StGB. Bei ersteren kommt es auf die Umstände an.257
Trotz des Deliktkatalogs wäre der Anwendungsbereich für die Möglichkeit vorbehaltener Massnahmen nach Erwachsenenstrafrecht in der Meinung 1 Teilnehmers zu weit gefasst. Damit hätte das Ermessen der Verfahrensleitung im Urteilszeitpunkt zu viel Raum, zumal es bei schweren Delikten aufgrund von Reputationsüberlegungen fast systematisch zur Anwendung des Vorbehalts kommen könnte, anstelle der eigentlich vorgesehenen Fokussierung auf Einzelfälle. Dadurch besteht das Risiko, dass zu viele junge Menschen im justiziellen
252 BS.
253 ZH.
254 GE.
255 LSDH-VD.
256 EFCAP.
257 SVJ.