Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten
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Schädigungen durch Medikamentenverwechslungen oder nachvollziehbaren Beobachtungen zu Mangelernährung sein, die in einer wissenschaftlichen Studie veröffentlicht wurden und im Vergleich zur eigenen Institution einen Handlungsbedarf aufzeigen.
Ebenso sollte das aufgrund des Handlungsbedarfs ermittelte Vorgehen, wie Verbesserungsmassnahmen im Rahmen eines Massnahmenpakets, aufgezeigt werden. Die erwarteten Ziele müssen anhand von öffentlich zugänglichen Studienresultaten oder vergleichbaren Projekten plausibilisiert werden. Die erzielten Ergebnisse müssen nachhaltig sein. Dies bedeutet, dass die zur Verbesserung führenden Massnahmen auch nach mehreren Jahren korrekt eingehalten werden, beispielsweise chirurgische Checklisten und Arzneimittelüberprüfungen. Die Gesuchsteller zeigen im Rahmen ihrer Zielsetzung auf, wie die erwarteten Projektziele quantitativ erfasst und ausgewertet werden, indem sie beispielsweise Daten und Angaben vor und nach der Projektdurchführung miteinander vergleichen.
Absatz 2 Buchstabe d
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller legen anhand eines Zeitplans die Projektplanung, die Projektdurchführung, die Projektevaluation sowie die nachhaltige Sicherung der angestrebten Verbesserungsmassnahmen dar.
Absatz 2 Buchstabe e
Die Angaben zu den Kosten müssen allen bundesinternen Standards für Verträge genügen. Die Gesuchsteller zeigen anhand einer Gesamtkostenübersicht die effektiven Kosten im Vergleich zur Offerte (Soll- / Ist-Vergleich) auf. Die Kosten werden mindestens gemäss den Budgetposten der Offerte aufgeschlüsselt, also insbesondere nach den folgenden Kostenarten:
Personalkosten (eingesetzte Mitarbeitende, geleistete Stunden, Stundenansatz)
Betriebskosten (z.B. Reisekosten)
Andere Kosten (z.B. eingekaufte Drittleistung)
Mehrwertsteuer
Zudem werden die Kosten gemäss Teil des Auftrags, für den die Leistung erbracht wurde, gegliedert. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen auf Nachfrage Belegkopien und Buchhaltungsauszüge für die Schlussabrechnung einreichen. Die Schlussabrechnung muss einen Vermerk tragen, bei welcher Kontaktperson sämtliche erforderlichen Belege wie Originalbelege oder Rechnungskopien angefordert werden können. Die Kosten müssen nachvollziehbar aufgelistet sein. Ideal wäre, wenn die Projektfinanzierung in Modulen aufgezeigt wird.
Absatz 2 Buchstabe f
Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, um die Erfüllung einer vom Empfänger oder der Empfängerin selbst gewählten Aufgabe zu unterstützen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen; SuG, SR 616.1). Voraussetzung der Ausrichtung der Finanzhilfe ist, dass der Bund an der Erfüllung der Aufgabe ein Interesse hat, die Aufgabe ohne Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden könnte und dass zumutbare Selbsthilfemassnahmen des Subventionsempfängers oder - empfängerin und übrige Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen (Art. 6 SuG). Die Finanzhilfe deckt demnach nicht 100 Prozent der Aufwendungen, sondern höchstens 50 Prozent sämtlicher Projektkosten (Art. 58e Abs. 2 Satz 2 nKVG), damit das Eigeninteresse des Finanzhilfeempfängers oder der Finanzhilfeempfängerin an dem von der Eidgenössischen Qualitätskommission mitfinanzierten Projekt genügend gross bleibt. Die Eigenmittelquellen von mindestens 50 Prozent der Projektkosten müssen transparent dargestellt werden.
Absatz 3
Die von der Eidgenössischen Qualitätskommission erlassenen Richtlinien enthalten Angaben dazu, welche Angaben die Finanzhilfegesuche enthalten müssen und welche Unterlagen beizulegen sind. Durch eine Standardisierung (beispielsweise mit Gesuchformularen, Checklisten, Musterprojekten, Fristen) kann die Abwicklung erleichtert werden.