Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 77d Sicherheit und Aufbewahrung der Daten
Absatz 1
Die Dritten als Datenempfänger bewahren die gestützt auf Artikel 77d Absatz 1 weitergeleiteten Daten solange auf, wie diese zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie weitergegeben wurden, benötigt werden.
Absatz 2
Die Dritten informieren die Kommission jährlich über ihren Bestand an Datensätzen. Die Dritten müssen im Weiteren die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zum Schutz gegen unbefugtes Bearbeiten einschliesslich der Weiterverbreitung der Daten ergreifen. Darüber hinaus gelten für sie die Grundsätze der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz (Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; SR 235.1 / Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz; SR 235.11).
Artikel 77e Finanzhilfen
Absatz 1
Die Eidgenössische Qualitätskommission darf Finanzhilfen an nationale oder regionale Projekte nur ausrichten, wenn gewährleistet ist, dass die Projekte einer Qualitätsweiterentwicklung im Rahmen der vom Bundesrat festgelegten Ziele dienen. An die Ausrichtung von Finanzhilfen sind strenge Massstäbe zu legen.
Absatz 1 Buchstabe a
Die Gesuchsteller müssen nachweisen, dass das Projekt einen Beitrag zur Qualitätsentwicklung im Rahmen der vom Bundesrat festgelegten Ziele leistet.
Absatz 1 Buchstaben b und c
Dabei sollen sie aufzeigen, dass ein Handlungsbedarf besteht, dass das Projekt nach wissenschaftlichen Methoden durchgeführt wird und dass nationale und gegebenenfalls internationale Standards oder Leitlinien eingehalten werden. Zur Qualitätsentwicklung tragen sie insbesondere dann bei, wenn die Resultate national genutzt werden können.
Absatz 2 Buchstabe a
Die Eidgenössische Qualitätskommission soll aufgrund der Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller einschätzen können, ob diese oder dieser fähig und geeignet ist, ein Qualitätsentwicklungsprojekt im Rahmen der obigen Vorgaben durchzuführen. Die Angaben sollen beispielsweise über den Ausbildungsgrad, den Erfahrungshintergrund und die durchgeführten Projekte Auskunft geben. Es ist wichtig, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller aufzeigt, ob und wie die schon durchgeführten Projekte nachhaltig abgewickelt worden sind und ob sie eine nationale oder mindestens regionale Wirkung gezeigt haben.
Absatz 2 Buchstabe b
Die Projektbeschreibung enthält nachvollziehbare Angaben zum Projektziel und wie die Ziele des Bundesrates erreicht werden können.
Absatz 2 Buchstabe c
Die Prozesse für die Zielerreichung orientieren sich an einem Regelkreissystem wie beispielsweise dem Plan-Do-Check-Act-Zyklus (PDCA-Zyklus). Die Zielerreichung und die Überprüfung sollten verbindlich, strukturiert und nachhaltig ausgestaltet sein. Nur eine systematische Beurteilung des Projektvorschlags ermöglicht die Analyse des Handlungsbedarfs, der Massnahmen, der Prioritätensetzung und der Effizienz im Mitteleinsatz (Verhältnismässigkeit). Es braucht Kriterien, um zu beurteilen, warum und wozu die zu unterstützenden Projekte in Angriff genommen werden. Der Handlungsbedarf sollte mit Messresultaten beschrieben werden. Beispielsweise können dies Angaben aus einem Spital über die Anzahl