Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten

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I. Allgemeiner Teil

1 Ausgangslage

Am 21. Juni 2019 haben die eidgenössischen Räte die Teilrevision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreffend Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit verabschiedet.1

Die Änderung des KVG macht auch eine Revision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erforderlich. Die beiden Erlasse treten per 1. Januar 2021 in Kraft.

2 Grundzüge der Regelung

Die Revision des KVG sieht vor, dass der Bundesrat eine strategische Steuerung sicherstellt. Er legt nach Anhörung der interessierten Organisationen jeweils für vier Jahre die Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen (Qualitätsentwicklung) fest (Art. 58 nKVG).

Dafür setzt der Bundesrat eine Eidgenössische Qualitätskommission (Eidgenössische Kommission) ein. Diese hat eine zentrale Rolle in Bezug auf die Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen inne (Art. 58b Abs. 1 nKVG). Der Bundesrat ernennt die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission und sorgt für eine angemessene Vertretung der Kantone, der Leistungserbringer, der Versicherer, der Versicherten, der Patientenorganisationen sowie der Fachpersonen für Qualitätsentwicklung (Art. 58b Abs. 1 und 2 nKVG).

Die Eidgenössische Kommission ist für die Umsetzung und die Realisierung der vom Bundesrat festgelegten Jahres- und Vierjahresziele verantwortlich (Art. 58b Abs. 1 nKVG). Zudem berät sie die in die Qualitätsentwicklung und -förderung involvierten Akteure hinsichtlich der Koordination, daher den Bundesrat, die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer (Art. 58c Abs. 1 nKVG). Sie kann besonders kompetente Dritte mit verschiedenen Aktivitäten zur Qualitätsförderung beauftragen. Beispielsweise kann sie Dritte mit der Durchführung nationaler Programme zur Qualitätsentwicklung (Art. 58c Bst. f nKVG) oder mit der Entwicklung neuer und der Weiterentwicklung bestehender Qualitätsindikatoren (Art. 58c Abs. 1 Bst. b nKVG) betrauen. Sie kann auch nationale und regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung unterstützen (Art. 58c Abs. 1 Bst. g nKVG). Sie entschädigt die Dritten, indem sie ihnen Abgeltungen bzw. Finanzhilfen gewährt (Art. 58d und e nKVG).

Die Finanzierung der Kosten für die Aufgaben und den Betrieb der Eidgenössischen Kommission wird zu je einem Drittel vom Bund, von den Kantonen und von den Versicherern getragen (Art. 58f Abs. 1 nKVG).

Den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer (Verbände) kommt eine bedeutende Rolle zu. Sie sind verpflichtet, gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge) abzuschliessen (Art. 58a Abs. 1 nKVG). Diese Qualitätsverträge müssen minimale Qualitätsnormen enthalten. Sie müssen unter anderem die Qualitätsmessungen und die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung regeln (Art. 58a Abs. 2 nKVG). Die Qualitätsverträge müssen vom Bundesrat genehmigt werden (Art. 58a Abs. 4 nKVG). Können sich die Verbände jedoch nicht auf einen Qualitätsvertrag einigen, greift der Bundesrat subsidiär ein und legt die entsprechenden Regeln fest (Art. 58a Abs. 5 nKVG). Die Verbände müssen die Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Festlegung von Massnahmen zur Qualitätsverbesserung regeln (Art. 58a Abs. 2 Bst. c nKVG) und die beschlossenen Verbesserungsmassnahmen und Qualitätsmessungen in geeigneter Weise veröffentlichen (Art. 58a Abs. 2 Bst. e nKVG). Die Pflicht der Verbände zur Vorlage von Jahresberichten über den Stand der Qualitätsentwicklung (Art. 58a Abs. 2 Bst. g nKVG) ist der Einhaltung der Regeln im Bereich der Qualitätsentwicklung förderlich.

Die Einhaltung der Regeln zur Qualitätsentwicklung, wie die Pflicht zur Überprüfung der Verbesserungsmassnahmen (Art. 58a Abs. 2 Bst. d), die Pflicht zur Veröffentlichung der Qualitätsmessungen und der

1 BBl 2019 4469