Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten

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Durchführung und Wirkung der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und die Festlegung sinnvoller Standards.

Artikel 77a Qualitätsverträge

In den Qualitätsverträgen sind nach Artikel 58a Absatz 2 nKVG Mindestregeln festzulegen. Es handelt sich um die Qualitätsmessungen (Bst. a), die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung (Bst. b), die Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Festlegung von Verbesserungsmassnahmen (Bst. c), die Überprüfung der Einhaltung der Verbesserungsmassnahmen (Bst. d), die Veröffentlichung der Qualitätsmessungen und der Verbesserungsmassnahmen (Bst. e), die Sanktionen bei Verletzung des Vertrags (Bst. f) und das Vorlegen eines Jahresberichts über den Stand der Qualitätsentwicklung gegenüber der Eidgenössischen Qualitätskommission und dem Bundesrat (Bst. g). Den Vertragspartnern steht es offen, über diese Mindestregeln hinausgehende Regeln zur Qualitätsentwicklung zu vereinbaren.

Anhand von Jahresberichten soll unter anderem geprüft werden, ob die vom Bundesrat gesetzten Ziele erreicht wurden, ob Massnahmen zur Qualitätsverbesserung, bei denen Handlungsbedarf bestand, von den Leistungserbringern befolgt wurden und ob bei Verstössen gegen die vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Massnahmen Sanktionen verhängt wurden. Mit dieser Dokumentation über die Überwachung und Bewertung der Zielerreichung, die Massnahmenumsetzung sowie die Einleitung allfällig notwendiger Korrekturmassnahmen können die Eidgenössische Qualitätskommission und der Bundesrat ihrerseits die Erreichung der Ziele überwachen und bewerten. Auf dieser Grundlage kann der Bundesrat rasch reagieren und bei Bedarf seine Ziele im Bereich der Qualitätsentwicklung anpassen.

Absatz 1

Die Qualitätsverträge richten sich nach den Zielen des Bundesrates und der Eidgenössischen Qualitätskommission. Da sich diese Ziele im Laufe der Zeit ändern können, wenn sich die Grundlagen zu deren Festsetzung beträchtlich gewandelt haben, müssen die Vertragspartner die Verträge an diese Vorgaben und Empfehlungen anpassen.

Absatz 2

Um die Einhaltung der Regeln zur Qualitätsentwicklung zu verstärken und die Transparenz der Aktivitäten zur Qualitätsverbesserung zu gewährleisten, veröffentlichen die Verbände die Qualitätsverträge so, dass sie von allen jederzeit eingesehen werden können.

Artikel 77b Eidgenössische Qualitätskommission

Absatz 1

Der Bundesrat setzt zur Realisierung seiner Ziele im Bereich der Qualitätsentwicklung eine Qualitätskommission ein und ernennt deren Mitglieder.

Absatz 2

Es handelt sich um eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Die Kommission muss schnell entscheiden können, zum Beispiel bei der Vergabe von Mandaten und bei der Beurteilung der Qualitätsberichte der Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer.

Buchstabe a

Die Leistungserbringer sind in erster Linie für die Qualität der von ihnen angebotenen Dienstleistungen verantwortlich, weshalb eine hohe Zahl (vier Personen) für ihre Vertretung vorgesehen ist. Eine Person soll die Ärzteschaft und eine die Spitäler vertreten, da die Interdisziplinarität bei der Patientenbetreuung eine grundlegende Rolle spielt.

Buchstaben b und c

Daneben vertreten je zwei Personen die Kantone und die Versicherer.