Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten

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Buchstabe d

Zwei Personen werden die Versicherten und die Patientenorganisationen vertreten.

Buchstabe e

Ein hoher Anteil an wissenschaftlichen Experten und Expertinnen (fünf) ist ebenfalls vorgesehen. Diese Personen sind notwendig, um die Methodik und Systematisierung der Qualitätsentwicklung im Gesundheitswesen sicherzustellen. Deren Anzahl ist höher als die Anzahl der Leistungserbringer, um die Neutralität der Entscheidungen zu gewährleisten.

Absatz 3

Die Mitglieder der Eidgenössischen Qualitätskommission erfüllen ihre Aufgaben weisungsungebunden gemäss Artikel 7a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1). Dementsprechend vertreten sie nicht die Interessen eines Verbandes. Die Verbände können jedoch Mitglieder für die verschiedenen Sitze in der Eidgenössischen Qualitätskommission vorschlagen. Die Kommissionsmitglieder müssen für ihre Tätigkeit über ein sehr hohes Wissen im Qualitätsmanagement, über fundierte Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystem sowie über eine hohe Fachkompetenz in der Qualität der Leistungserbringung verfügen.

Absatz 4

Das Kommissionssekretariat wird organisatorisch dem BAG angegliedert, um vorhandene Synergien zu nutzen. Fachlich soll das Sekretariat der Eidgenössischen Qualitätskommission unterstellt sein.

Artikel 77c Daten der Kantone, der Leistungserbringer und der Versicherer

Die Eidgenössische Qualitätskommission wird Dritte (bei nationalen Programmen insbesondere die Stiftung für Patientensicherheit Schweiz) mit der Durchführung von Studien und nationalen Programmen beauftragen. Damit die beauftragten Dritten ihre Aufgaben erfüllen können, müssen sie über die erforderlichen Daten verfügen. Es kann sich sowohl um Einzel- als auch um wiederkehrende Aufträge handeln. Die Art der benötigten Daten kann je nach Auftrag unterschiedlich sein, weshalb es nicht möglich ist, die zu liefernden Daten im Voraus klar zu definieren.

Absatz 1

Der Wortlaut von Absatz 1 orientiert sich an demjenigen von Artikel 30a Absatz 1 KVV (Qualität der zu liefernden Daten der Leistungserbringer). Die Dritten haben die Anonymität der Patientinnen und Patienten und gegebenenfalls des Personals zu gewährleisten (Art. 58c Abs. 4 nKVG). Die Datenlieferanten müssen die Daten nur anonymisieren, falls dies notwendig ist. Der entsprechende Datensatz hat vollständig zu sein. Die Dritten sind auf die Lieferung der erforderlichen Daten angewiesen, um ihren Auftrag ausführen zu können.

Absatz 2

Die technischen Massnahmen für die Datensicherheit werden vorgeschrieben, dies ebenfalls in Anlehnung an Artikel 30a Absatz 2 KVV.

Absatz 3

Wenn der Dritte Mängel in der Datenlieferung feststellt, setzt er der zur Datenlieferung verpflichteten Partei eine Nachfrist zur Lieferung korrekter und vollständiger Daten. Da wegen möglicherweise fehlenden oder ungenügenden Daten die Durchführung des Projekts gefährdet sein könnte, muss gleichzeitig auch die Eidgenössische Qualitätskommission über die Mängel informiert werden, damit sie die als angebracht erscheinenden Schritte einleiten oder Massnahmen ergreifen kann. Die Einzelheiten werden in den Leistungsvereinbarungen geregelt. Der Dritte darf die erhobenen Daten zudem nicht substanziell verändern. Beispielsweise müssen die Datensätze vollständig erstellt und geliefert werden. Ein Leistungserbringer oder Kanton ist damit zur Lieferung von Daten gezwungen. Mit anderen Worten kann er sich damit nicht aus der Verantwortung ziehen, Daten zu liefern.