Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten

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Artikel 77g Prioritätenliste bei Abgeltungen und Finanzhilfen

Absatz 1

Nach dem SuG erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, wenn die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen (Art. 13 Abs. 2 SUG). Die Eidgenössische Qualitätskommission reicht dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einen Antrag zur Erstellung einer Prioritätenliste ein, sofern sich abzeichnet, dass die Gesuche die der Eidgenössischen Qualitätskommission zur Verfügung stehenden Mittel für Abgeltungen und Finanzhilfen übersteigen. Das EDI legt die Prioritäten anhand von Risikoeinschätzungen fest. Es berücksichtigt zudem, dass der Mitteleinsatz wirtschaftlich erfolgt und die Projektziele die Verbesserung des Qualitätsniveaus einschliesslich der Patientensicherheit zum Gegenstand haben. Die Analyse basiert auf aggregierten Daten. Auch werden bei der Prüfung die möglichen Gefahren und die sich abzeichnenden Tendenzen identifiziert und die für die Patientinnen und Patienten verbundenen Risiken eingeschätzt.

Absatz 2

Sofern das EDI eine Prioritätenliste erlässt, überprüft es diese regelmässig.

Artikel 77h Berechnung des Finanzierungsanteils der Kantone

Absatz 1

Die vorläufigen Finanzierungsbeiträge von Bund, Kantonen und Versicherern werden basierend auf dem Entscheid über den Voranschlag der Bundesversammlung im Dezember festgelegt. Der Höchstbetrag nach Artikel 58f Absatz 2 wird dabei berücksichtigt. Es wird auf die Zahlen der letzten verfügbaren Bevölkerungsstatistik über die mittlere Wohnbevölkerung des Bundesamtes für Statistik abgestellt, aufgrund derer die Finanzierungsanteile der Kantone bemessen werden.

Absätze 2 und 3

Die Anteile der einzelnen Kantone werden auf der Basis der Masszahlen der Wohnbevölkerung des betreffenden Kantons im Verhältnis zur gesamtschweizerischen Wohnbevölkerung ermittelt.

Artikel 77i Einforderung der Beiträge

Absatz 1

Das BAG fordert die von den Kantonen und Versicherern zu leistenden Finanzierungsbeiträge auf den 30. April des Beitragsjahres ein. Die vom Bund zu leistende Vorfinanzierung soll damit auf das erste Semester des Kalenderjahrs beschränkt werden.

Absatz 2

Entrichtet ein Versicherer oder ein Kanton seinen Beitrag nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr.

Artikel 77j Abrechnung

Der Rechnungsabschluss erfolgt im Januar des Folgejahres. Stellt sich heraus, dass aufgrund der tatsächlichen Ausgaben ein Korrekturbedarf bei den Finanzierungsbeiträgen besteht, wird dieser, um das Jährlichkeitsprinzip nicht zu verletzten, buchhalterisch abgegrenzt. Der Ausgleich, einschliesslich der Auflösung der Abgrenzung, erfolgt mit der Schlussabrechnung im Rahmen der nächsten Rechnungsstellung im März des Folgejahres. Die Abrechnung für die Beiträge des Bundes, der Kantone und der Versicherer wird vom BAG auf den 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres erstellt. Nachforderungen werden mit der nächsten Rechnung gestellt und Rückerstattungsansprüche werden mit der nächsten Zahlung verrechnet (keine Barauszahlung).