Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Zur schrittweisen Sicherung des Qualitätsniveaus einschliesslich der Patientensicherheit beziehungsweise ihrer Weiterentwicklung braucht es diese Transparenz sowie zweckmässige Qualitätsmanagementsysteme und eine entsprechende Kultur. Beispiele sind Patientenpfade, die kontinuierliche Überwachung von Patientenergebnissen, das offene Ansprechen von Qualitäts- und Sicherheitsproblemen, der routinemässige Einsatz von Qualitätsindikatoren und Risikomanagement.
In den Verordnungsbestimmungen werden die Makro- (Bund und Kantone) sowie die Mesoebene (Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer) behandelt. Für die Mikroebene (Leistungserbringer) sind neben Artikel 77 nKVV auch die vom Bundesrat in Vernehmlassung gegebenen Änderungen der Bestimmungen über die Zulassung der Spitäler, Pflegeheime und Geburtshäuser in die Spitalliste (Art. 58d nKVV)5 relevant.6 Damit die individuellen Erfahrungen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Leistungserbringung eines Betriebes führen, braucht es organisationales Lernen. Die Leistungserbringer unterhalten dazu ein Qualitätsmanagementsystem und betreiben klinisches Risikomanagement.
II. Besonderer Teil
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 30b Absatz 1 Buchstabe a Weitergabe der Daten der Leistungserbringer
Da mit der Revision des KVG die Regelungen zur Qualitätsentwicklung neu in den Artikeln 58 bis 58h nKVG enthalten sind, ist in dieser Bestimmung der Verweis auf Artikel 58 ff. nKVG anzupassen.
Artikel 37d Absatz 1, 37e Absatz 1 Satz 2 sowie 37f Absatz 1
In den genannten Bestimmungen sind die Verweise betreffend Artikel 77 Absatz 4 KVV anzupassen, da dieser Sachverhalt neu in Artikel 77l geregelt ist.
Artikel 45a Buchstabe e, 51 Buchstabe e, 52 Buchstabe e, 52a Buchstabe e, 52b Buchstabe e, 52c Buchstabe e und 53 Buchstabe c
Mit der Revision des KVG werden die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer verpflichtet, gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung abzuschliessen, und die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung halten (Art. 58a Abs. 1 und 6 nKVG). Die Einhaltung der Regeln zur Qualitätsentwicklung bildet ausserdem eine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 58a Abs. 7 nKVG). Diese Bedingungen gelten für alle Leistungserbringer nach KVG. Dies im Gegensatz zu den aktuellen Regelungen, welche diese Vorgabe nur für einige Leistungserbringerkategorien explizit erwähnen. Die Verweise auf Artikel 77 KVV in den angeführten Bestimmungen können deshalb ersatzlos gestrichen werden.
Artikel 77 Qualitätsentwicklung
Infolge der Komplexität des schweizerischen Gesundheitswesens bedarf es auf verschiedenen Ebenen eines grossen Spielraums für Delegationen an die Akteure, welche eigenverantwortlich die Qualität gewährleisten. Es muss folglich auf jeder Ebene die Frage gestellt werden, ob die angestrebte Qualität (also die für jede Zieldimension festgelegten Zielvorgaben), erreicht wurde. Wo nicht, müssen gezielte Massnahmen entwickelt und umgesetzt werden.
5 Änderung der Verordnung vom 27 Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung sowie die Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
6 dieser Querverweis ist richtig, muss aber nach Eröffnung der Vernehmlassung durch den BR noch mit der Fundstelle und Datum komplettiert werden (darf in Fussnote sein)