Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten

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Artikel 77k Bussen und Sanktionen

Absatz 1

Nur jene finanziellen Mittel, die aus Bussen und Sanktionen eines kantonalen Schiedsgerichts wegen Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen nach den Artikeln 58a und 58h nKVG stammen, werden für die Finanzierung der Kosten der Qualitätsentwicklung (Art. 58f Abs. 1 nKVG) eingesetzt. Finanzielle Mittel, wie Bussen und Sanktionen, die wegen Verletzung der gesetzlichen Wirtschaftlichkeitsanforderungen (bspw. Art. 59 Abs. 3 Bst. a KVG) oder durch Partner der Qualitätsverträge verhängt werden, gehören nicht dazu.

Absatz 2

Die kantonalen Schiedsgerichte überweisen dem BAG die finanziellen Mittel, die sie aus Bussen erhalten.

Artikel 77l Allgemeine Leistungen

Der Inhalt des aktuellen Artikels 77 Absatz 4 KVV wird in diesen neuen Buchstaben m verschoben. Neu muss auf Artikel 58h Absatz 1 nKVG anstelle auf Artikel 58 Absatz 3 KVG verwiesen werden.

Artikel 135 Qualitätssicherung

Bei Artikel 135 KVV handelt es sich um eine Übergangsbestimmung zum aktuell noch geltenden Artikel 77 Absatz 1 KVV. Dieser wird durch die neuen Bestimmungen ersetzt, weshalb Artikel 135 KVV aufzuheben ist.

Änderung anderer Erlasse

Mit der KVG-Revision zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit wird eine neue ausserparlamentarische Kommission, die Eidgenössische Qualitätskommission, geschaffen (Art. 58b nKVG). Die ausserparlamentarischen Kommissionen sind im Anhang 2 zur RVOV mit ihrer Zuordnung zum zuständigen Departement abschliessend aufgelistet (Art. 8 Abs. 2 RVOV). Die Eidgenössische Qualitätskommission wird dem Eidgenössischen Departement des Innern zugeordnet. Es ist deshalb eine Anpassung von Anhang 2 der RVOV notwendig.

Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder in gesellschafts- und marktorientierte Kommissionen unterteilt. Von ihrer Funktion her ist die Eidgenössische Qualitätskommission den gesellschaftsorientierten Kommissionen zuzuordnen (Art. 8m Bst. a RVOV). Die gesellschaftsorientierten Kommissionen werden aufgrund der Anforderungen an ihre Mitglieder und an die Kommissionsaufgaben einer bestimmten Entschädigungskategorie zugeteilt. Die Tätigkeit der Eidgenössischen Qualitätskommission erfordert von ihren Mitgliedern ein sehr hohes und spezifisches Expertenwissen. Verlangt wird von den Mitgliedern, dass sie über ein Wissen verfügen, das nur durch langjährige Tätigkeit und nicht kurzfristig erworben werden kann. Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet der Qualitätsentwicklung fachliche Experten sein (Art. 8n Abs. 1 Bst. a RVOV). Eine Zuordnung der Mitglieder der Eidgenössischen Qualitätskommission zur Kategorie G3 ist daher angemessen.

III. Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.