Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 21 Seiten

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tungserbringer auf die Wichtigkeit der Gewährleistung der Finanzierung von Um- und Durchsetzung bestehender und zukünftiger Qualitätsmassnahmen ein (SSO, svbg, Spitex

Schweiz).

Die Patientenorganisationen schlagen zwei zusätzliche Absätze vor, welche sich mit der Chancengleichheit im Sinne der Bundesverfassung und der Förderung der Beteiligung der Leistungsempfänger und -empfängerinnen an den Qualitätsprojekten befassen (AGILE.CH, ProRaris, VASK, Verein Morbus Wilson). Zudem wird auf die Kosten für kleinere Organisationen als grosse Belastung sowie die notwendige Entschädigung der Freiwilligenarbeit eingegangen (Verein Morbus Wilson). Schliesslich wird gefordert, dass sich Finanzhilfen explizit am individuellen Nutzen orientieren (DVSP). Andere sprechen sich dafür aus, dass die Vergabe der Abgeltungen und die Finanzierung der Qualitätsverträge klarer geregelt werden (GELIKO, QualiCCare). Abgeltungen und Finanzhilfen sollen zudem auch die Vorarbeiten und Fixkosten der umsetzenden Organisationen, Projekte zur praktischen Umsetzbarkeit von Qualitätsindikatoren sowie Chancengleichheit und Diversität berücksichtigen (GELIKO, QualiCCare).

Auch die Versicherer verlangen eine Regulierung der Gewährung von Abgeltungen (Groupe

Mutuel, santésuisse, curafutura).

Der ANQ beantragt, dass die EQK Finanzhilfen und Abgeltungen auch Institutionen gewähren kann, welche die Qualitätsentwicklung im Auftrag der Leistungserbringer und Versicherer umsetzen.

4.10 Stellungnahmen zu Artikel 77f Leistungsvereinbarungen bei Abgeltungen und Fi-

nanzhilfen

Zu diesem Artikel haben sich 28 Vernehmlassungsteilnehmende geäussert. Der Entwurf wird von der Mehrheit der Teilnehmenden unter Anbringung einiger Änderungsvorschläge grundsätzlich angenommen. Ein Teilnehmer schlägt die Streichung des Artikels vor.

Die Kantone weisen darauf hin, dass die Art und Weise der Auftragsvergaben sowie die Anforderungen zum Verfahren für die Gewährung von Abgeltungen in der KVV-Revisionsvorlage zu konkretisieren sind. Gemäss Leistungserbringern ist das Verfahren bei den Abgeltungen ungenügend geregelt (vsao, AeG BL). Die AeG BL und vsao gehen davon aus, dass bei den Abgeltungen nicht nur die reinen Projektkosten abgegolten werden, sondern auch die Fixkosten der Organisationen. Zudem ist unimedsuisse der Ansicht, dass die Leistungsverträge im Revisionsvorschlag zu detailliert geregelt werden.

Als Patientenverbände haben die Krebsliga Schweiz und Oncosuisse einheitlich zu Artikel 77f Stellung genommen. Diese Organisationen sind, wie auch der ANQ und GELIKO, der Ansicht, dass die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung der Abgeltungen zumindest auf Ebene Organisationsreglement der EQK aufzunehmen sind.

QualiCCare kritisiert, dass einzig die Stiftung für Patientensicherheit Schweiz im erläuternden Bericht genannt wird.

Für die SPS ist der Begriff „Mindestanforderung“ in der Erläuterung genau zu definieren und transparent zu veröffentlichen. Weiter ist diese Teilnehmergruppe der Ansicht, dass die Reglemente der EQK den Inhalt des Artikels 77f festhalten soll (ANQ), wohingegen die KVV die Art und Weise der Beauftragung und die Gewährung von Abgeltungen regeln soll (ANQ, GE-

LIKO).

4.11 Stellungnahmen zu Artikel 77g Prioritätenliste bei Abgeltungen und Finanzhilfen

Zu diesem Artikel haben insgesamt 32 Vernehmlassungsteilnehmende Stellung genommen. Die Teilnehmer befürworten den Entwurf mehrheitlich. Zu diesem Artikel wurden 14 Änderungen oder Ergänzungen vorgeschlagen.

Die GDK und die Mehrheit der Kantone erwarten, dass die Ausarbeitung einer allfälligen Prioritätenliste unter Einbezug der Stakeholder, transparent und unter Vorbehalt des Auftrags für Grundlagenarbeiten zur Patientensicherheit erfolgt.