Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/11: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 21 Seiten

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Die ASPS bemängelt die unzureichende Definition der Kriterien der Prioritätenliste des EDI sowie den Hinweis auf den Antrag der EQK ohne deren Anhörung oder Mitarbeit. Unimedsuisse erachtet es als wichtig, dass die Prioritätenliste öffentlich kommuniziert wird und die Projekte einen hohen Nutzen, eine hohe Relevanz und eine hohe Effizienz aufweisen.

Seitens der Versicherer erachtet es santésuisse als konsistent, wenn die Prioritätenliste nach den Vorgaben der EQK erstellt wird.

Die Patientenverbände AGILE.CH, ProRaris und Verein Morbus Wilson regen an, bei der Prioritätenfestlegung zusätzlich die Leistungsempfänger/-innen in die Projektplanung, -durchführung und -auswertung einzubeziehen.

Die SPS verlangt, dass in der nKVV klar formuliert sein muss, ob Organisationen, die im Rahmen der Qualitätsverträge von den Vertragspartnern mandatiert werden, gleichzeitig auch Empfänger von Abgeltungen sein können. Zudem ist SPS der Ansicht, dass die Prioritäten bekannt sein sollen, bevor die Gesuche formuliert werden, und klare Einreichungstermine vorliegen sollen.

Der ANQ und dem Verein QualiCCare zufolge muss die Erstellung der Prioritätenliste nach klar ersichtlichen Kriterien und Annahmen sowie unter Anhörung der verschiedenen Akteure erfolgen. Schliesslich fordert die EQUAM Stiftung die Veröffentlichung der Prioritätenliste.

4.12 Stellungnahmen zu Artikel 77h Berechnung der Finanzierungsanteile der Kan-

tone und der Versicherer

Zu diesem Artikel sind insgesamt 4 Stellungnahmen eingegangen. Darunter waren 2 Versicherer und 2 Leistungserbringer. Artikel 77h wird von den stellungnehmenden Akteuren grundsätzlich angenommen, jedoch werden Änderungsvorschläge angebracht.

Groupe Mutuel und santésuisse weisen darauf hin, dass den Versicherern der Beitrag vorzeitig bekannt sein muss, pro versicherte Person zu berechnen sei und das zuständige Bundesamt den Betrag für das Folgejahr somit bis spätestens Mitte des Vorjahres bekannt geben soll. Im Falle einer Nichtverwendung der Mittel könne der Beitrag entsprechend gekürzt werden.

Die SGDV und der VSVA schlagen lediglich eine sprachliche Anpassung des dritten Absatzes vor.

4.13 Stellungnahmen zu Artikel 77i Einforderung der Beiträge

Zu diesem Artikel haben insgesamt 22 Vernehmlassungsteilnehmende Stellung genommen, darunter 18 Kantone, 2 Leistungserbringer und 2 Versicherungsvertretungen. Artikel 77h wird von diesen Akteuren grundsätzlich angenommen, sie legen aber Änderungsvorschläge vor.

Die GDK sowie die stellungnehmenden Kantone fordern, dass die definitiven Ausgaben des Vorjahres in Rechnung gestellt werden und dass der Bund die budgetierten Beiträge somit vorschiesst.

H+ und der GSASA fordern, dass die Beiträge nicht den Spitälern belastet werden. Die Versicherer (Groupe Mutuel, santésuisse) empfehlen, die Beiträge jeweils per 30. Juni einzufordern.

4.14 Stellungnahmen zu Artikel 77j Abrechnung

Zu diesem Artikel haben sich 20 Vernehmlassungsteilnehmende geäussert, darunter die GDK und 18 Kantone sowie ein Versicherer. Die Kantone nehmen Artikel 77j an, bringen jedoch Anpassungsvorschläge ein. Der stellungnehmende Versicherer lehnt den Artikel ab.

Die GDK sowie die stellungnehmenden Kantone fordern, dass die definitiven Ausgaben des Vorjahres in Rechnung gestellt werden und dass der Bund die budgetierten Beiträge somit vorschiesst. Zudem teilt die Mehrheit der Kantone die Ansicht, dass eine Ausschöpfung der