Vorlage
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 27. Juni 19738 über die Stempelabgaben
Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 5 und 6, Bst. bbis und bter
1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
b. auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:
1. Aufgehoben
5. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen,
6. Aufgehoben
bbis. auf dem Umsatz der ausländischen Obligationen;
bter. auf dem Umsatz der Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Buchstaben b und bbis gleichstellt;
Art. 4 Abs. 3–5
3 Obligationen sind schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, die zum Zweck der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden, namentlich Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine, Schuldbuchforderungen sowie der kollektiven Kapitalbeschaffung dienende Buchforderungen.
4 und 5Aufgehoben
Art. 6 Abs. 1 Bst. i
1 Von der Abgabe sind ausgenommen:
i. die Begründung von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen;
Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und 3, Bst. abis, b und c
2 Steuerbare Urkunden sind:
a. die von einem Inländer ausgegebenen:
1. Aufgehoben
3. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen;