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Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten
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f. der von einem Inländer oder einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage;
g. der von einem Ausländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage;
h. der strukturierten Produkte, die Kapitalvermögen nach den Buchstaben a–g nachbilden;
i. welche Erträge aus Kapitalvermögen nach den Buchstaben a, c und e einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach den Buchstaben f–h nachbilden (Ersatzzahlungen aus Zinserträgen);
j. welche Erträge aus Kapitalvermögen nach Buchstabe d einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Buchstabe f nachbilden (Ersatzzahlungen aus Beteiligungserträgen).
2 Die Erträge nach Absatz 1 Buchstaben c und g–j sind Gegenstand der Verrechnungssteuer, soweit sie von einer inländischen Zahlstelle überwiesen, vergütet, gutgeschrieben oder ausbezahlt werden.
3 Die Verlegung des Sitzes oder Wohnsitzes ins Ausland steht steuerlich der Liquidation gleich.
4 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über kollektive Kapitalanlagen gelten auch für Personen, die diese verwalten, aufbewahren oder vertreten.
5 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Aktiengesellschaften oder Kapitalgesellschaften gelten auch für Kommanditaktiengesellschaften und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20063 (KAG).
6 Der Bundesrat kann zu Trustverhältnissen Ausführungsbestimmungen erlassen, die von den übrigen Bestimmungen des ersten Abschnitts abweichen.
Art. 5
Marginalie: 2. Ausnahmen, a. Reserven und Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Von der Steuer ausgenommen sind:
a. die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer (DBG), die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen;
b. die freiwilligen Leistungen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, sofern sie gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c DBG geschäftsmässig begründet sind.