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Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten
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– bei systemrelevanten Banken nach den Artikeln 7–10a des Bankengesetzes: im Zeitpunkt der Emission oder des Wechsels von einem ausländischen zu einem schweizerischen Emittenten, und
3. die Anleihensobligation zwischen dem 1. Januar 2017 und dem Tag vor dem abschliessenden Inkrafttreten der Änderung vom ... ausgegeben wird oder während dieser Zeit ein Wechsel des Emittenten nach Ziffer 2 stattfindet.
2 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Zinsen verschiedener, von einem Gläubiger oder Verfügungsberechtigten bei der gleichen Bank oder Sparkasse unterhaltener Kundenguthaben zusammenzurechnen sind; bei Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.
Art. 5c
Marginalie: d. Kollektive Kapitalanlagen und strukturierte Produkte
1 Von der Steuer ausgenommen sind bei kollektiven Kapitalanlagen und strukturierten Produkten folgende Erträge, sofern sie separat ausgewiesen werden:
a. die erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz;
b. die Rückzahlungen der durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen in kollektive Kapitalanlagen.
2 Die von einer steuerpflichtigen Zahlstelle überwiesenen, vergüteten, gutgeschriebenen oder ausbezahlten Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen und strukturierten Produkten sind von der Steuer ausgenommen, sofern die nach Absatz 3 steuerbaren Erträge separat ausgewiesen werden.
3 Nicht gemäss Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind Erträge:
a. aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und i, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f–h, wenn der Leistungsempfänger eine inländische natürliche Person ist;
b. aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f.
4 Die Ausnahmen gemäss Artikel 5b Absatz 1 Buchstaben a, f und g gelten analog, wenn die Erträge in der kollektiven Kapitalanlage oder dem strukturierten Produkt erwirtschaftet werden.
5 In den Fällen von Absatz 2–4 bleibt Artikel 20b Absatz 2 Buchstabe a vorbehalten.
Art. 5d
Marginalie: e. Zahlstellen
Ist die Zahlstelle steuerpflichtig und ist der Leistungsempfänger eine Zahlstelle, so sind Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Buchstaben a, c, e und i, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f – h, von der Steuer ausgenommen. Vorbehalten bleibt Artikel 20b Absatz 2 Buchstabe a.