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Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten
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Mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der Verrechnungssteuer unterlässt oder zu unterlassen verspricht.
Art. 64
Marginalie: IV. Ordnungswidrigkeiten
Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält;
b. einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt;
c. für die Handlungen nach Artikel 20 Absatz 3 die Fristen nach dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält;
d. die Frist nach Artikel 20a Absatz 2 nicht einhält.
Art. 65
Marginalie: Strafbarkeit beim Besorgen der Angelegenheiten einer Zahlstelle
Wird eine der Straftaten dieses Abschnitts beim Besorgen der Angelegenheiten einer Zahlstelle begangen, so ist die Tat nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar.
Art. 70e
Marginalie: VII. Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1 Die Änderung vom … gilt für Erträge, die ab ihrem Inkrafttreten fällig werden.
2 Die Zahlstellen werden während zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... für den administrativen und technischen Aufwand zur Implementierung der Änderung entschädigt. Der Bundesrat regelt die Bemessung und Ausrichtung der Entschädigung.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Artikel 5b Absatz 1 Buchstaben f und g tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.