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Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten

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1bis Bei einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen haftet deren Depotbank solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen, wenn:

a. eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ihren Wohnsitz im Ausland hat; oder

b. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter juristische Personen sind, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt ist.

Art. 16 Abs. 1, 1bis und 3

1 Die Steuer wird fällig:

a. 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung:

1. auf Erträgen aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, d und j, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

2. auf Erträgen aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

3. auf Erträgen aus dem Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a,

4. bei Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6;

b. 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum:

1. thesaurierten Erträge einer kollektiven Kapitalanlage,

2. von der Zahlstelle überwiesenen, vergüteten, gutgeschriebenen oder ausbezahlten Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f–h,

3. von der Zahlstelle überwiesenen, vergüteten, gutgeschriebenen oder ausbezahlten Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, die in der ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder dem strukturierten Produkt erwirtschaftet werden.

1bis In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe b bleibt Artikel 20b Absatz 2 Buchstabe d vorbehalten.

3 Wird über die steuerpflichtige Person der Konkurs eröffnet oder verlegt sie ihren Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.

Art. 17 Abs. 2

2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz oder Sitz hat.

Art. 20b

Marginalie: C. Inländischer Schuldner bei Zinsen, Obligationen und Kundenguthaben