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Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten

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Art. 7 Abs. 3

3 Als Kapitalleistung aus Lebensversicherung gilt auch jede Überweisung, Vergütung, Gutschrift oder Auszahlung von Guthaben im Sinne von Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe d, ungeachtet des Rechtsgrunds.

Art. 9 Abs. 1bis und 3

1bis Als Zahlstelle gilt, wer im Rahmen der Geschäftstätigkeit steuerbare Erträge überweist, vergütet, gutschreibt oder ausbezahlt.

3 Als kollektive Kapitalanlage gelten Vermögen nach den Artikeln 7 und 119 KAG sowie jedes Vermögen ähnlicher Art zum Zweck gemeinschaftlicher Kapitalanlage. Eine von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebene kollektive Kapitalanlage gilt als inländische kollektive Kapitalanlage.

Art. 10

Marginalie: B. Steuerpflicht, I. Steuerpflichtiger

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist steuerpflichtig für:

a. Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f;

b. Erträge aus dem Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a;

c. Gewinne aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6;

d. Versicherungsleistungen nach Artikel 7.

2 Bei kollektiven Kapitalanlagen sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital oder die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig.

3 Die Zahlstelle ist steuerpflichtig für von ihr überwiesene, vergütete, gutgeschriebene oder ausbezahlte Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c, e, i und j, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f–h. Vorbehalten bleibt Artikel 20b Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 11 Abs. 2

2 Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Domizilerklärung die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an inländischen kollektiven Kapitalanlagen nicht erhoben wird.

Art. 12 Abs. 1 und 1ter

1 Die Steuerforderung entsteht:

a. im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird: