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Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten

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Art. 5b

Marginalie: c. Obligationen, Serienschuldbriefe, Schuldbuch- und Kundenguthaben

1 Von der Steuer ausgenommen sind bei Obligationen, Serienschuldbriefen, Schuldbuch- und Kundenguthaben folgende Erträge:

a. die Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt;

b. die Zinszahlungen von Teilnehmern an eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20156 sowie von einer zentralen Gegenpartei an ihre Teilnehmer;

c. die Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und e, sofern der Leistungsempfänger eine nach Artikel 56 Buchstaben a–c, e und f DBG von der Steuerpflicht befreite Person oder ein unter deren Verwaltung stehender Spezialfonds oder Betrieb ist;

d. die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben, die der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge dienen;

e. die von einer Zahlstelle überwiesenen, vergüteten, gutgeschriebenen oder ausbezahlten Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, sofern der Leistungsempfänger keine inländische natürliche Person ist. Vorbehalten bleibt Artikel 20b Absatz 2 Buchstabe a;

f. die Zinsen von Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Artikeln 11–13 des Bankengesetzes vom 8. November 19347, sofern:

1. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Bankengesetzes, die Anrechnung der Anleihe an die erforderlichen Eigenmittel genehmigt hat, und

2. die Anleihe zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Tag vor dem abschliessenden Inkrafttreten der Änderung vom ... ausgegeben wird;

g. die Zinsen von Anleihensobligationen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen, für die Massnahmen nach den Artikeln 28–32 des Bankengesetzes angeordnet werden können, sofern:

1. die Anleihensobligation durch einen Sanierungsplan nach Artikel 31 Absatz 3 des Bankengesetzes reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden kann,

2. die FINMA die Anleihensobligation im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt hat:

– bei nicht systemrelevanten Banken oder bei Konzerngesellschaften von Finanzgruppen: im Zeitpunkt der Emission

6 SR 958.1

7 SR 952.0