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Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten

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1. bei Erträgen aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, d, i und j, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

2. bei Erträgen aus dem Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 1,

3. bei Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6;

b. im Zeitpunkt der Überweisung, Vergütung, Gutschrift oder Auszahlung durch die Zahlstelle:

1. bei Erträgen aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f–h,

2. bei Erträgen aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, die in der ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder dem strukturierten Produkt erwirtschaftet werden;

c. im Zeitpunkt der Thesaurierung: bei Erträgen, die die kollektive Kapitalanlage wiederanlegt;

d. im Zeitpunkt des Beschlusses: bei der Verlegung des Sitzes oder des Wohnsitzes ins Ausland.

1ter In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe b bleibt Artikel 20b Absatz 2 Buchstabe c vorbehalten.

Art. 13 Abs. 1bis

1bis Die steuerpflichtige Zahlstelle kürzt die Steuer um diejenigen ausländischen Quellensteuern, die weder rückforderbar noch anrechenbar sind.

Art. 14 Abs. 1

1 Die steuerbare Leistung ist bei der Überweisung, Vergütung, Gutschrift oder Auszahlung um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.

Art. 15 Abs. 1und 1bis

1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder inländischen kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;

b. für die Steuer einer juristischen Person oder einer inländischen kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz oder Wohnsitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen die Depotbank bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person oder der kollektiven Kapitalanlage.