Vorlage

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

Art. 47 Abs. 1 Bst. b

1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:

b. der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz aufzugeben oder seinen Eintrag im Handelsregister löschen zu lassen;

Art. 56

Marginalie: e. Beschwerde an das Bundesgericht

1 Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

2 Zur Beschwerde berechtigt sind auch das kantonale Verrechnungssteueramt sowie die ESTV.

Art. 61

Marginalie: A. Widerhandlungen, I. Hinterziehung

1 Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:

a. dem Bund Verrechnungssteuern vorenthält;

b. die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet;

c. eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und Schlussteil sowie Abs. 1bis

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmässige Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem er vorsätzlich:

c. in einer Aufstellung oder Abrechnung, einer Meldung oder Domizilerklärung, einem Antrag auf Rückerstattung der Steuer oder einem Gesuch um Steuererlass oder -befreiung unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;

Schlussteil Aufgehoben

1bis Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 63

Marginalie: III. Verletzung der Überwälzungsvorschrift