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Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten
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abis.. die von einem Ausländer ausgegebenen Obligationen;
b. die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe abis gleichstehen;
c. Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1 Bst. a, b, f und g
1 Von der Abgabe sind ausgenommen:
a. die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission;
b. die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung in- oder ausländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Anteile von kollektiven Kapitalanlagen;
f. die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner sowie von Beteiligungsrechten an ausländischen Gesellschaften, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission;
g. Aufgehoben
Art. 17a Abs. 1 Bst. b und c
1 Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind:
b. inländische kollektive Kapitalanlagen;
c. ausländische kollektive Kapitalanlagen;
Art. 45 Abs. 1 und 2
1 Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft wird, wer vorsätzlich, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern, dem Bund Stempelabgaben vorenthält oder sich oder einem andern auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz und Schlussteil sowie Abs. 1bis
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft wird, wer die gesetzmässige Erhebung der Stempelabgaben gefährdet, indem er vorsätzlich:
Schlussteil Aufgehoben