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Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten

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1 Der inländische Schuldner der steuerbaren Leistung kann für Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c und e gegenüber der ESTV erklären, dass die Zahlstelle die Verrechnungssteuer abwickelt.

2 Unterbleibt diese Erklärung, so gilt Folgendes:

a. Die Ausnahmen nach den Artikeln 5b Absatz 1 Buchstabe e, 5c Absätze 2–4 sowie 5d entfallen.

b. Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.

c. Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem der Ertrag fällig wird. Bei kapitalisierten Zinsen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Kapitalisierung. Werden Erträge der kollektiven Kapitalanlage nicht ausgeschüttet, so entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Thesaurierung.

d. Die Steuer wird 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig. Bei Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei Banken oder Sparkassen wird die Steuerforderung 30 Tage nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres fällig, in dem die Erträge überwiesen, vergütet, gutgeschrieben, ausbezahlt oder thesauriert werden. Werden Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen nicht ausgeschüttet, ist Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 anwendbar.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Erklärung, namentlich die Form, die Berechtigung, den Zeitpunkt und den Widerruf.

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Ein nach den Artikeln 22–28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der abgezogenen Verrechnungssteuer:

Art. 26

Marginalie: 3. Kollektive Kapitalanlagen

Personen, die eine inländische kollektive Kapitalanlage verwalten, aufbewahren oder vertreten, können für diese kollektive Kapitalanlage den Anspruch auf Rückerstattung der zu deren Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer geltend machen; Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 27

Marginalie: 4. Ausländische Inhaber von Anteilen an inländischen kollektiven Kapitalanlagen

Ausländische Inhaber von Anteilen an einer inländischen kollektiven Kapitalanlage haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80 Prozent aus ausländischen Quellen stammen.