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Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 14 Seiten

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1bis Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 47

Mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. eine Bedingung, an die eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält;

b. einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt.

2. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20159

Art. 77 Abs. 1 Bst. e

1 Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden kostenlos Zugang zu den Daten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:

e. der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

9 SR 958.1