Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 17 Seiten

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Einführung einer maximalen Prozentgrenze

Nach dem STV führt die Neuregelung zu akzeptablen Ergebnissen, was den steuerbaren Anteil einer Leibrente anbelangt. Anders könne sich die Situation jedoch bei hohen Zinsen präsentieren. Würden die massgeblichen Zinsen infolge ausserordentlicher Situationen über 5 Prozent steigen, so könne der steuerbare Anteil der Rentenleistung auch mehr als 50 Pro- zent betragen. Die hohen Zinsen seien (teilweise) ein Abbild der Inflationsfolgen, welche den Kaufkraftverlust ausgleiche. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen erhö- he sich jedoch nicht im gleichen Umfang. Die Zinshöhe könne nicht vollumfänglich durch den Ausgleich der kalten Progression abgefedert werden. Gestützt auf diese Überlegungen sei es deshalb notwendig, eine maximale Prozentgrenze für die Besteuerung der Leibrenten einzuführen, beispielsweise auf 50 Prozent.

5.2 Umsetzung in den Kantonen

Die Kantone AR, FR, GE, GR, LU, OW, SO, TG, TI, UR, VD, VS, die FDK und die SSK hal- ten fest, dass die Kantone, die bei Prämienrückgewähr im Todesfall bei Leibrentenversiche- rungen (Säule 3b) eine Erbschaftssteuer erheben, gegebenenfalls ihr Erbschaftssteuerge- setz anpassen müssten.

Für den Kanton BL ist die Vorlage weder für die deklarationspflichtigen Personen noch für die Veranlagungsbehörden vollzugstauglich. Eine steuerpflichtige Person sei nicht in der Lage, den steuerbaren Ertragsanteil korrekt zu berechnen, wenn die Versicherungsgesell- schaft keine Bescheinigung ausstelle bzw. ausstellen müsse, wie beispielweise ausländische Leibrentenversicherer oder private Leibrentenschuldner. Selbst wenn jemand dies tatsäch- lich fertigbringen sollte, sei unklar, wie am Ende gerundet würde – auf oder ab. Zudem sei es für die Steuerbehörden nicht möglich, die Zahlen mit verhältnismässigem Aufwand zu verifi- zieren. Es sei unklar, was passiere, wenn die steuerpflichtige Person den Ertragsanteil unwil- lentlich falsch berechne und deklariere. Würde es dann ein Nach- und Strafsteuerverfahren wegen versuchter oder abgeschlossener Steuerhinterziehung geben? Zudem sollte auch der private Leibrentenschuldner die abziehbare Ertragskomponente selbst richtig berechnen können. Nur im Idealfall würden sich die beiden Beträge wie bisher 40 Prozent abziehbar und 40 Prozent steuerbar decken.

5.3 Zu den einzelnen Artikeln

Artikel 22 Absatz 3bisBuchstabe a VE-DBG bzw. Artikel 7 Absatz 2bisBuchstabe a VE-StHG

Die Kantone AR, AG, AI, BE, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, die FDK und die SSK stellen fest, dass für Leibrentenversicherungen nach VVG der technische Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt wird und für die ganze Vertragsdauer gilt. Diese zeitliche Restriktion gehe lediglich aus dem erläu- ternden Bericht hervor. Sie beantragen, dass dieses Prinzip in den Gesetzesbestimmungen explizit verankert wird. Dadurch könnten nach AR, AG, AI, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW,

OW, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, der FDK und der SSK Unklarheiten vermieden wer- den. Die meisten von ihnen (AR, AG, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, FDK und SSK) denken dabei an Fälle, in denen der Versicherungsvertrag in einem Jahr mit hohem technischem Zinssatz abgeschlossen wurde, die Rente aber in ei- nem Zeitpunkt mit tieferem technischem Zinssatz zu laufen beginnt.

Der SVV begrüsst die Norm und hält das Abstellen auf den maximalen technischen Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für eine angemessene Lösung. Der Vollständigkeit halber weist er daraufhin, dass das Versicherungsaufsichtsgesetz in der aktuellen Form und damit auch der Artikel 36 dieses Gesetzes im Jahr 2006 in Kraft gesetzt wurde. Für die Ver- tragsjahrgänge vor diesem Zeitpunkt wären die entsprechenden analogen Regelungen be- zogen auf die damals gültigen Rahmenbedingungen beizuziehen. Bis in die 90er Jahre seien