Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 17 Seiten
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Die SVP begrüsst ausdrücklich die mit der Reform notwendige Ergänzung in der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV) mit dem Ziel, die notwendigen Daten und Informationen an die kantonalen Steuerverwaltungen zu liefern. Damit könne der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer verbessert und das Veranlagungsverfahren der kantonalen Steuerver- waltungen entlastet werden.
Die SP, der SGB und der SSR sind mit der vorgeschlagenen jährlichen Meldung der Versi- cherungen an die kantonalen Steuerbehörden via ESTV einverstanden. Damit werde die Kontrollmöglichkeit der Kantone und für die SP und den SGB auch die völlig ungenügende statistische Erfassung des Steueraufkommens aus Leibrentenversicherungen verbessert.
Der STV beobachtet, dass im Bereich der Steuergesetzgebung die Tendenz besteht, mög- lichst viele Kontrollmechanismen einzuführen, selbst wenn dies zu Doppelspurigkeit führt. Ausgehend von der neuen Bestimmung nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe c VE-DBG,
wonach die Versicherer gegenüber den Steuerpflichtigen zur Ausstellung schriftlicher Be- scheinigungen verpflichtet sind, sei mehr als fraglich, ob parallel dazu noch ein Meldeverfah- ren von den Versicherern über die ESTV an die kantonalen Steuerverwaltungen implemen- tiert werden müsse. Die Steuerpflichtigen würden die Bescheinigungen benötigen, um die Steuererklärung auszufüllen. Wie dies heute beim Lohnausweis der Fall sei, könne gesetz- lich vorgeschrieben werden, dass die betreffende Bescheinigung mit der Steuererklärung eingereicht werden müsse. Auch auf diesem Weg würden die Steuerverwaltungen in den Besitz der notwendigen Informationen für die Besteuerung gelangen. Es sei deshalb nicht notwendig, noch zusätzlich ein Meldeverfahren durchzuführen. Der Verzicht auf jährliche Meldungen trage auch zur Verminderung des administrativen Aufwands bei. Die Veranla- gungsbehörden hätten heute schon genügend Meldungen zu verarbeiten.
Anhang
Verzeichnis der Anhörungsadressaten