Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 17 Seiten

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Abs. 1 Buchstabe c VE-DBG des Versicherers an die steuerpflichtige Person eine korrekte Deklaration und eine Prüfung der steuerbaren Werte von Leibrentenversicherungen durch die Steuerverwaltung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ermöglicht.

Der Kanton SZ gibt zu bedenken, dass die neu geregelte Bescheinigungspflicht der Versi- cherer gegenüber dem Steuerpflichtigen in der Vorlage zum StHG nicht enthalten ist. Zwar unterscheide sich der bisherige Artikel 127 DBG und die entsprechende Bestimmung in Arti- kel 43 StHG schon heute, gleichwohl wäre auch die harmonierungsrechtliche Verankerung der neuen Bestimmung zu befürworten. Allenfalls müsse Artikel 43 StHG vorab in einem ei- genen Gesetzgebungsverfahren generell an Artikel 127 DBG angepasst werden.

Der STV begrüsst die Bestimmung. Viele Steuerpflichtigen wären überfordert, den steuerba- ren Ertragsanteil einer Leibrente nach den neuen Regelungen selbst zu berechnen. Bei der Ausgestaltung der Bescheinigung sei jedoch darauf zu achten, dass dies mit möglichst wenig Aufwand auf Seiten der Versicherer erfolgen könne. Andernfalls würden bei den Versiche- rern weitere Kosten anfallen, welche die Versicherer bei der Überschussbeteiligung abziehen würden.

Für den SVV ergänzt die vorliegende Norm die bestehenden Bescheinigungspflichten mass- geblich, was bei den Lebensversicherern mit einem Zusatzaufwand verbunden sei. Die be- troffenen Lebensversicherer seien bereit, den entsprechenden Mehraufwand auf sich zu nehmen.

Artikel 19 Absatz 3 und 4 VE-VStG

Die Kantone AR, AG, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, die FDK und die SSK führen aus, dass sich die Meldung an die ESTV im Rahmen der Verrechnungssteu- er auch im Zuge der Digitalisierung der Steuerdossiers und der systemunterstützten Veran- lagung positiv auswirkt. Eine elektronische Meldung sei weniger fehleranfällig als eine Dekla- ration durch die Steuerpflichten. Somit könnten diese darauf vertrauen, dass die Leistungen aus Leibrentenverträgen nach VVG korrekt veranlagt würden.

Der Kanton SO begrüsst im Zuge der Digitalisierung der Steuerdossiers und der systemun- terstützten Veranlagung das elektronische Meldeverfahren.

Der Kanton SZ und der SVV beantragen, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass die Versicherer zusätzlich zu den erbrachten Leistungen auch noch den gesamten steuerba- ren Ertragsanteil bestehend aus dem Ertragsanteil der garantierten Leistungen und demjeni- gen der Überschussleistungen der ESTV melden sollen. Nach dem Kanton SZ müssten die Versicherer gemäss Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe c VE-DBG diese Angaben ohnehin dem Steuerpflichtigen schriftlich bescheinigen. Für den SVV könnte damit der Sicherungszweck der Verrechnungssteuermeldung gemäss Artikel 19 Absatz 4 VStG massgeblich verbessert werden. Gemäss Artikel 19 Absatz 4 VStG seien die «periodischen Leistungen» zu melden. Damit gäbe der Wortlaut vor, dass nur ein Betrag zu melden sei, welcher nicht in garantierte Leistungen sowie Überschüsse zu unterteilen sei. Damit erlaube die Verrechnungssteuer- meldung lediglich eine effiziente Kontrolle des Gesamtbetrages, jedoch nicht der Aufteilung in garantierte Leistung sowie Überschussanteil. Aber bereits mit diesem Ausbau der Mel- dung im Bereich der periodischen Leistungen erfolgt gemäss SVV eine qualitative wie quan- titative Verbesserung. Dies komme einem massgeblichen Ausbau der Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer im Bereich der betroffenen Verträge gleich, was bei den veranla- genden kantonalen Behörden eine vollständige Automatisierung erlaube und damit im Ver- anlagungsverfahren künftig Einsparungen mit sich bringen würde.

Zudem beantragt der Kanton SZ, dass die ESTV die von den Versicherern bescheinigten Ertragsanteile zentral überprüft, da die kantonalen Steuerbehörden mit dieser Aufgabe auf- grund der Komplexität der neuen Berechnungsformeln teilweise überfordert sein dürften.