Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 17 Seiten
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von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen durchzuführen. Dieses dauerte bis zum 10. Juli 2020.
Eine Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden (inklusive Abkürzungen) befindet sich im Anhang.
3.2 Auswertung
Insgesamt wurden 47 Stellungnahmen eingereicht. Angesichts der Anzahl abgegebener Stellungnahmen können nicht sämtliche Vorschläge und Begründungen einzeln wiedergege- ben werden. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden deshalb insbesondere die hauptsäch- lichen Kritikpunkte wiedergegeben.
Folgende Adressaten haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet: SAGV, Städti- sche Steuerkonferenz, VSKB.
Die KFIKO hat aus Revisionssicht keine Bemerkungen anzubringen.
Für Einzelheiten sei auf die eingereichten Stellungnahmen verwiesen. Diese sind auf der Homepage der BK1 öffentlich zugänglich.
4 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung
4.1 Überblick und die wichtigsten Kritikpunkte
Alle Vernehmlassungsteilnehmenden anerkennen den Handlungsbedarf. Trotzdem lehnen der Kanton BL, die SP und der SGB die Vorlage ab. Für den Kanton BL ist die Besteue- rungsformel zu kompliziert und nicht vollzugstauglich. Für die SP und den SGB ist der Hand- lungsbedarf bei der AHV und der 2. Säule wichtiger. Die grosse Mehrheit der Vernehmlas- sungsteilnehmenden stimmt der Vorlage grundsätzlich zu, bringt jedoch verschiedene Kritik- punkte bzw. Anliegen vor. Insbesondere:
⮚ Die Kantone AR, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SZ, TG,
TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, die FDK und die SSK stellen fest, dass bei der Neuregelung der Leibrentenversicherungen der steuerbare Ertragsanteil für garantierte Rentenleis- tungen während der ganzen Vertragsdauer gleich bleibt, während bei den Leibrenten der steuerbare Ertragsanteil auf die annualisierte Rendite von Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit über die letzten zehn Jahre abgestellt wird und damit ab Ver- tragsabschluss variieren kann. Sie und der SVV empfehlen, bei Leibrenten auf die Durchschnittsrendite von Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit der letzten zehn Jahre ebenfalls im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Damit bliebe der steuerbare Ertragsanteil ab Vertragsabschluss gleich hoch.
⮚ Die Kantone AR, AG, AI, BE, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SZ, TG, TI, UR,
VD, VS, ZG, ZH, die FDP, die FDK und die SSK beantragen im Gesetz explizit zu er- gänzen, dass der bei Vertragsabschluss bzw. Rentenbeginn berechnete Ertragsanteil während der gesamten Vertragsdauer gelte.
⮚ Die Kantone AR, AG, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SH, SZ, TG, TI, UR,
VD, VS, ZG, ZH, die FDK und die SSK wünschen, dass die ESTV eine Liste mit den annualisierten Renditen von Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit publiziert. ⮚ Die Kantone AG, AR, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SZ, TG,
TI, UR, VS, ZG, ZH, die FDK, die SSK sowie SSR, EXPERTSuisse und STV stellen fest, dass die Neuregelung komplex ist.
⮚ Die Kantone SH und VD sowie die SP, der SGB und einzelne Mitglieder des SSV kriti-
sieren die hohen Mindereinnahmen für die Kantone und Gemeinden.
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