Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 17 Seiten

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Rentes Genevoises geht nämlich davon aus, dass die Regelungen auch für Produkte der Rentes Genevoises gelten, da das VVG für die Rentes Genevoises als ergänzendes kanto- nales Recht zur Anwendung gelange.

Der SSR unterstützt die Vorlage. Er verzichtet auf eine detaillierte Vernehmlassung, da sol- che Leibrenten heute als Auslaufmodell betrachtet werden können. Zudem seien die mathe- matischen Berechnungen auf einem Niveau für Finanzspezialisten, dessen Nachvollzug ihre Möglichkeiten übersteige.

FER, CP und der SGV stimmen der Vorlage grundsätzlich zu. Der SGV und der CP fordern jedoch, dass die steuerliche Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Quellen von Leibrenten gefördert und die Bestimmungen für die steuerliche Behandlung von Renten nach VVG, nach OR und ausländischen Verträgen vereinheitlicht wird. Gemäss CP würde dies der Einfachheit und Kohärenz dienen. Zudem beantragen CP und FER, dass ein Gleichgewicht der steuerlichen Behandlung auch im Vergleich zur 2. Säule geschaffen wird. Die 2. Säule sei bereits heute gegenüber der 3. Säule benachteiligt, weil die volle Rente der Einkom- menssteuer zugeführt werde und die Benachteiligung solle nicht noch verstärkt werden.

EXPERTSuisse begrüsst den vorliegenden Entwurf, da damit die Besteuerung von Leibren- ten und ähnlichen Vorsorgeformen in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebracht werde. Hinsichtlich des Berechnungsmechanismus, der komplex sei, verweisen sie auf die Stellungnahmen der relevanten Fachverbände.

Die Mitglieder des SSV stimmen insgesamt der Gesetzesanpassung zu, welche der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trage. Einzelne Mitglieder äussern sich jedoch kritisch zu den Steuerausfällen bei Bund, Kantonen und Gemeinden.

STV begrüsst die Neuregelung, obwohl sie konstatiert, dass die Änderungsvorschläge kom- plex sind. Sie seien sich jedoch bewusst, dass eine Regelung, welche sich laufend am Zins- niveau anpasst, mit einem gewissen Komplexitätsgrad verbunden sei.

Ablehnung

Der Kanton BL lehnt die Vorlage ab, weil die Besteuerungsformel zu kompliziert und nicht vollzugstauglich sei. Sie sei vom Meldeverfahren abhängig, weil sie ohne entsprechende Bescheinigungs- und Meldepflichten nicht nachvollzogen werden könne. Der Kanton BL würde es vorziehen, die Leibrenten weiterhin zu einem zwar pauschalen, aber dafür massen- tauglichen Ertragsanteil – allerdings wesentlich tiefer als 40 Prozent – zu besteuern.

Die SP und der SGB lehnen die Vorlage aufgrund der Verteilungswirkung, der finanziellen Ausfälle und des dringenderen Handlungsbedarfs bei der AHV und der 2. Säule ab. Sie sei- en allenfalls bereit, angesichts der Tiefzinsphase eine Senkung des steuerbaren Ertragsan- teils von 40 Prozent in Erwägung zu ziehen und die Pauschale flexibel anzupassen, aber nicht auf diese Tiefststände.