Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 17 Seiten

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Gemäss den Kantonen AR, AG, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, der FDK und der SSK drängt sich diese Änderung auf, weil bei Leibrentenver- trägen die Besteuerungskomponente nicht von einer Versicherungsgesellschaft berechnet wird. Vielmehr habe die steuerpflichtige Person diese selbst auszurechnen und zu deklarie- ren. Müsse die Besteuerungskomponente jedes Jahr neu berechnet werden, bestehe die Gefahr, dass die Berechnung bzw. Deklaration der steuerpflichtigen Person fehlerhaft sei. Diese Gefahr würde gebannt, wenn die Besteuerungskomponente im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses festgesetzt und in der Folge für die gesamte Vertragsdauer gleichbleiben würde. Darüber hinaus würde der Prüfungsaufwand der Steuerverwaltung reduziert, da auf die Vorjahresveranlagung abgestellt werden könne (Kantone AR, AG, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, FDK und SSK.)

Auch für den SVV muss der Zeitpunkt für die Bestimmung des Ertragsanteils direkt aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich sein. Deshalb beantragen sie die Ergänzung des Wortlauts um die Formulierung «im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses».

Die Kantone AR, AG, AI, BE, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, die FDP, die FDK und die SSK wünschen, dass auch hier gesetzlich ergänzt wird, dass der bei Vertragsabschluss bzw. Rentenbeginn berechnete Ertragsanteil während der gesamten Vertragsdauer gilt. Für die FDP müssen zudem auch weiterge- hende Vereinfachungsmassnahmen geprüft werden.

Für Marc Chuard ist es sinnvoll, dass die Formel für den Ertragsanteil bei Leibrentenversi- cherungen und bei Leibrentenverträgen identisch ist. Auch hier soll aber auf die Zahl k ver- zichtet werden, denn hier mache die Aufschubdauer k = 2 keinen Sinn.

Die Kantone AR, AG, AI, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, die FDK und die SSK begrüssen ausdrücklich, dass ausländische Leibrentenversi- cherungen den gleichen Regeln unterliegen sollen wie die Leibrenten nach OR. Weil die ausländischen Versicherungsgesellschaften keine entsprechenden Informationen liefern würden, wäre die steuerpflichtige Person nicht in der Lage, die rechtsgenügenden Beschei- nigungen einzureichen, die eine den Leibrentenversicherungen nach VVG analoge Besteue- rung erlauben würde. Auch der SVV begrüsst die vorgeschlagene Regelung für Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen ausdrücklich. Sie stelle sicher, dass keine we- sentlichen Marktverzerrungen auftreten.

Der Kanton BL und die FDP stellen eine ungleiche Behandlung von Rentenleistungen von inländischen und ausländischen Versicherungsgesellschaften fest. Nach dem Beispiel im erläuternden Bericht sei der steuerbare Ertragsanteil bei einer ausländischen Jahresrente viel tiefer als bei einer gleich hohen inländischen Jahresrente. Dies könne zu einer Abwande- rung von Geldanlagen und Vorsorgegeldern in ausländische Rentenversicherungen führen. BL beobachtet, dass dies im erläuternden Bericht nirgends angesprochen wurde. Der gleiche Kanton ist der Meinung, dass im Rahmen des AIA-Informationsaus-tauschs ein Abgleich von gemeldeten ausländischen Rentenleistungen zur Selbstdeklaration deutlich erschwert werde, wenn der steuerbare Ertragsanteil separat mittels einer komplexen Formel berechnet werden müsse.

CP und SGV stellen den Antrag, dass die steuerliche Ausgewogenheit zwischen den ver- schiedenen Quellen von Leibrenten gefördert und die Bestimmungen für die steuerliche Be- handlung von Renten nach VVG, nach OR und ausländischen Verträgen vereinheitlicht wird. Die Schwierigkeiten zu Bescheinigungen und Nachweisen bei ausländischen Produkten er- scheinen für den CP nicht unüberwindbar. Die Anzahl und Herkunft ausländischer Leibren- tenversicherungen sei offensichtlich nicht sehr hoch. Damit würde ihres Erachtens das Sys- tem einfacher und konsistenter.

Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe c VE-DBG

Die Kantone AR, AG, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, die FDK und die SSK stellen fest, dass die Bescheinigung der Informationen gemäss Artikel 127