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Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 17 Seiten

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1 Ausgangslage

Die Motion «Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern» (12.3814) verlangt eine Besteuerung gemäss effektivem Er- tragsanteil bei Rückkauf (zu Lebzeiten) und bei Rückgewähr (nach Todesfall). Die geltende Besteuerung der Leibrenten im Umfang von 40 Prozent wird aufgrund des anhaltend tiefen Zinsniveaus als zu hoch kritisiert. Die Motion wurde am 16. September 2014 vom Nationalrat als Erstrat deutlich angenommen.

Gestützt auf einen Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) änderte die

WAK-S am 18. Juni 2018 den Wortlaut der Motion. Die Kommission hielt in ihren Erwägun- gen an den Ständerat fest, dass im Einzelfall der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit durch eine effektive Berechnung nach dem finanzmathematischen Modell am besten entsprochen würde. Diese sei jedoch mit grösserem administrativem Aufwand ver- bunden und werde insbesondere von den kantonalen Vollzugsbehörden abgelehnt. Die Kommission war deshalb der Auffassung, dass eine einfachere Lösung gewählt werden soll- te, die auf dem heutigen System aufbaue, im Vollzug einfacher sei und rasch umgesetzt werden könne.

Beide Räte stimmten in der Folge dem abgeänderten Motionswortlaut zu, so dass die Motion in der Frühjahrssession 2019 überwiesen wurde.

2 Grundzüge der Vorlage

Mit der beantragten Neuregelung wird der steuerbare Ertragsanteil der Leibrenten flexibel den jeweiligen Anlagebedingungen angepasst. Bei Leibrentenversicherungen wird der steu- erbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung neu mit einer Formel in Abhängigkeit vom Höchstzinssatz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) berechnet. Allfällige Überschussleistungen sind zu 70 Prozent steuerbar. Bei Überschussleistungen handelt es sich um versicherungsvertragliche Leistungen, die nicht auf die garantierte technische Ver- zinsung zurückzuführen sind. Mit der individuellen Erfassung der Überschussrente im Um- fang von 70 Prozent bei der Einkommenssteuer wird eine angemessene Besteuerung ver- traglicher Leibrentenversicherungen sichergestellt.

Demgegenüber verfügen die obligationenrechtlichen Leibrenten wie auch die Verpfründun- gen über keine Überschussbeteiligung. Bei ihnen wird der steuerbare Ertragsanteil neu mit einer Formel in Abhängigkeit von der Rendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt.

Die im aktuell tiefen Zinsumfeld resultierende Überbesteuerung bei Rentenleistungen wird damit beseitigt. Dadurch werden bisherige und neue Empfänger bzw. Empfängerinnen sol- cher Leistungen entlastet. Die Überbesteuerung bei Rückgewähr und bei Rückkauf von Leib- rentenversicherungen wird deutlich gemildert.

Leistungen aus Leibrentenversicherungen nach Verrechnungssteuergesetz werden neu vom Versicherer jährlich via ESTV den kantonalen Steuerbehörden gemeldet, was die Kontroll- möglichkeit der Kantone verbessert.

3 Vernehmlassung

3.1 Vernehmlassungsverfahren

Am 3. April 2020 beauftragte der Bundesrat das EFD, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Bergge- biete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den weiteren interes- sierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Besteuerung