Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 17 Seiten
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Zusammenfassung
Die geltende pauschale Besteuerung der Leibrenten im Umfang von 40 Prozent ist aufgrund des anhaltend tiefen Zinsniveaus zu hoch. Mit einer von den Eidgenössischen Räten 2019 überwiesenen Motion (12.3814) soll die Besteuerung den jeweiligen Anlagebedingungen angepasst werden.
Mit der beantragten Neuregelung wird bei Leibrentenversicherungen der steuerbare Ertrags- anteil der garantierten Rentenleistung neu in Abhängigkeit vom Höchstzinssatz der Eidge- nössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) berechnet. Allfällige Überschussleistungen sind stets zu 70 Prozent steuerbar. Bei Leibrenten und Verpfründungen wird der steuerbare Er- tragsanteil neu in Abhängigkeit von der Rendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt. Leistungen aus Leibrentenversicherungen nach Verrechnungssteuergesetz werden neu vom Versicherer jährlich via ESTV den kantonalen Steuerbehörden gemeldet, was die Kontroll- möglichkeit der Kantone verbessert.
Die finanziellen Auswirkungen hängen von den künftigen Anlagebedingungen ab, weshalb sich längerfristig Mehr- oder Mindereinnahmen ergeben können. Kurzfristig resultieren auf- grund des aktuellen tiefen Zinsniveaus Mindereinnahmen. Beim Bund werden die kurzfristig resultierenden Mindereinnahmen auf grob 10 Millionen Franken und bei den Kantonen und Gemeinden auf grob 50 Millionen Franken geschätzt.
An der vom 3. April bis 10. Juli 2020 dauernden Vernehmlassung haben sich 4 Parteien (CVP, FDP, SP, SVP), alle Kantone, die FDK, 11 Verbände und Organisationen sowie eine Privatperson beteiligt.
Alle Vernehmlassungsteilnehmenden anerkennen den Handlungsbedarf. Trotzdem lehnen der Kanton BL, die SP und der SGB die Vorlage ab. Für den Kanton BL ist die Besteue- rungsformel zu kompliziert und nicht vollzugstauglich. Für die SP und den SGB ist der Hand- lungsbedarf bei der AHV und der 2. Säule wichtiger. Die übrigen Vernehmlassungsteilneh- menden stimmen der Vorlage grundsätzlich zu. Die wichtigsten Anliegen bzw. Kritikpunkte sind:
• Bei der Festlegung des Zinssatzes für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils
soll wie bei den Leibrentenversicherungen auch bei den Leibrenten auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt werden. Damit bliebe auch bei Leibrenten der steuerbare Ertragsanteil ab Vertragsabschluss gleich hoch.
• Im Gesetz soll explizit ergänzt werden, dass der bei Vertragsabschluss bzw. Renten-
beginn berechnete Ertragsanteil während der gesamten Vertragsdauer gilt.
• Die ESTV soll eine Liste mit den annualisierten Renditen von Bundesobligationen mit
zehnjähriger Laufzeit publizieren.
• Die Neuregelung wird als kompliziert eingestuft.
• Die Mindereinnahmen für die Kantone und Gemeinden werden als hoch beurteilt.