Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 17 Seiten

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einheitliche Grundtarife für die gesamte Schweiz zur Anwendung gelangt. Insofern sei die Feststellung des anwendbaren technischen Zinses unter inhaltlichen Gesichtspunkten lös- bar. Zudem stellt der SVV fest, dass die vorliegende Regelung bei einem negativen Zinssatz systematisch zu einer partiellen Einkommensbesteuerung der Kapitalrückzahlungskompo- nente führt, was gegen das Prinzip einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit verstosse. Im Sinne einer praktikablen Lösung unterstützt der SVV dennoch die Re- gelung insbesondere unter Berücksichtigung, dass nicht ausgeschlossen sei, dass das Zins- niveau in Zukunft wieder ansteige.

Marc Chuard ist der Meinung, dass die Zahl k (die Aufschubdauer) für die Berechnung des Ertragsanteils irrelevant ist. Die Zahl k hätte eine Bedeutung für die Berechnung des Er- tragsanteils, falls die Basis für die Berechnung die Einmalprämie oder die Summe der be- zahlten periodischen Prämien seien. Dies treffe jedoch nicht zu, denn die Basis sei nur die ausbezahlte Rente. Der Ertragsanteil einer ausbezahlten Rente (in Funktion dieser Rente) sei unabhängig von der Aufschubdauer vor dem Beginn der Rentenzahlung. Daher sollte in der Formel vom Ertragsanteil auf die Aufschubdauer verzichtet werden. Die Zahl k könne also von 2 auf 0 reduziert werden. Ein weiterer Grund für den Verzicht der Zahl k sei die vor- geschlagene Neuregelung für die Leibrenten- und Verpfründungsverträgen (Art. 22 Abs. 3bis Bst. c VE-DBG). Dort mache die Aufschubdauer k keinen Sinn.

Artikel 22 Absatz 3bisBuchstabe b VE-DBG bzw. Artikel 7 Absatz 2bisBuchstabe b VE-StHG

Der Kanton BL bemängelt, dass bei den Überschussbeteiligungen pauschal angenommen werde, dass der steuerneutrale Kostenanteil (rückblickend kalkulatorisch zu hohe Prämie) 30 Prozent betrage. Dadurch entstehe ein eigentlicher Methodendualismus: der Ertragsanteil der Rente werde finanzmathematisch komplex und mit hoher Präzision ermittelt, der steuer- bare Anteil der Überschüsse hingegen werde wiederum grob pauschaliert.

Für die SP und den SGB ist die Vorlage widersprüchlich. Die Reform werde damit begründet, eine ungerechte «Pauschalregelung» ablösen zu wollen. Gleichzeitig führe die Reform aber wieder eine neue Pauschallösung ein, indem in Zukunft nur noch 70 Prozent der Über- schussbeteiligung besteuert werden soll. Die SP findet, dass diese Zahl genauso willkürlich sei wie die bisher geltenden 40 Prozent bei der Besteuerung von Leibrenten.

Artikel 22 Absatz 3bisBuchstabe c VE-DBG bzw. Artikel 7 Abs. 2bisBuchstabe c VE-StHG

Die Kantone AR, AG, AI, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, die FDK und die SSK stimmen dem Vorschlag ausdrücklich zu, bei Leibrenten nach OR auf die annualisierte Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen während des Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre abzustellen. Sie stellen jedoch fest,

dass der steuerbare Ertragsanteil – im Gegensatz zu den Leibrentenversicherungen nach VVG – jährlich variieren würde. Der Kanton BL bezweifelt, dass diese rechtsungleiche Be- steuerung einzig mit der schwierigeren Berechnung bzw. der fehlenden Bescheinigung ge- rechtfertigt werden könne. Um einen Methodendualismus zu vermeiden, beantragen die Kantone AR, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, die FDK und die SSK bei den Leibrenten nach Obligationenrecht (OR) auf die Durchschnittsrendite von Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit der letz- ten zehn Jahre ebenfalls im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. des Rentenbe- ginns abzustellen. Dadurch würde über die ganze Vertragsdauer hinweg eine gleichblei- bende Rendite besteuert.

Für den Kanton BL würde damit die Berechnung für die Steuerdeklaration etwas vereinfacht. Der Kanton BE sieht darin eine deutliche Vereinfachung für die Deklaration und die Veranla- gung. Der Kanton SO ist der Ansicht, dass damit eine jährliche Neuberechnung der Besteue- rungskomponente durch die steuerpflichtige Person entfallen würde. Fehler könnten vermie- den und der Prüfaufwand der Steuerverwaltung minimiert werden.