Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

4.34 Artikel 34 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Dieser Artikel verweist lediglich auf eine gleichzeitige Änderung anderer Erlasse, welche im Anhang dieser Vorlage aufgeführt sind.

4.35 Artikel 35 Übergangsbestimmungen

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem Artikel 5 Absatz 2 der bisherigen VREG: Demgemäss sollen die Rücknahmepflichtigen für eine Übergangszeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin die Entsorgung der Geräte durch finanzielle Beiträge an ein privates Finanzierungssystem (SENS, SWICO oder SLRS) sicherstellen. Während dieser eineinhalbjährigen Übergangsphase, welche notwendig ist, um nach dem Beschaffungsrecht des Bundes eine private Organisation nach Artikel 19 bestimmen und operativ einsetzen zu können, erfolgt die Einforderung der freiwilligen Recyclingbeiträge und die Ausbezahlung der Entschädigungen ausschliesslich wie bisher durch die privaten Finanzierungssysteme.

Sind bestimmte Rücknahmepflichtige keinem privaten Finanzierungssystem angeschlossen (sog. «Trittbrettfahrer»), gelten für diese während dieser Phase dieselben Verpflichtungen wie bisher: Sie müssen die zurückgenommenen Geräte auf eigene Rechnung der Entsorgung zuführen (Bst. a), in ihren Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie Geräte zurücknehmen und entsorgen (Bst. b) und schliesslich ein Verzeichnis über die Anzahl der verkauften und der zurückgenommenen Geräte führen sowie Belege aufbewahren, die dokumentieren, dass sie die zurückgenommenen Geräte zur Entsorgung weitergeleitet haben (Bst. c). Dem BAFU und den Kantonen ist auf Verlangen jeweils für die letzten fünf Jahre Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

Gemäss Absatz 2 treten die Bestimmungen von der Befreiung von der Gebührenpflicht (Art.

11) am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Herstellerinnen und Hersteller, welche ab dem 1. Januar 2023 von der Gebührenpflicht befreit werden wollen, müssen ihr Gesuch durch ihre Branchenorganisation bis spätestens am 31. März 2022 beim BAFU einreichen lassen. Das BAFU entscheidet bis zum 30. September 2022 über eine Befreiung für das Folgejahr. Bisher bestehende privatwirtschaftliche Branchensysteme und weitere Branchenorganisationen haben derart die Möglichkeit, ein Gesuch um Befreiung nach Artikel 11 beim BAFU einzureichen und von der Gebührenpflicht befreit zu werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Da die Pflicht zur Abgabe der Gebühr gemäss Artikel 10 erst am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, haben die Stakeholder damit ab Inkrafttreten der neuen VREG rund 1,5 Jahre Zeit, allenfalls organisatorische Vorkehrungen zu treffen und brancheninterne Vereinbarungen abzuschliessen, falls sie von der Gebührenpflicht ausgenommen werden möchten.

Nach Absatz 3 müssen ab 1. Januar 2023 alle gebührenpflichtigen Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure, welche nicht nach Artikel 11 befreit wurden, der vom BAFU beauftragten privaten Organisation für die in Verkehr gebrachten Geräte eine Gebühr entrichten und die Anzahl und das Gesamtgewicht der von ihnen in Verkehr gebrachten Geräte melden (Art. 10 und Art. 12 bis 14). Für befreite Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure gilt die Meldepflicht nach Artikel 13 Absatz 2 ebenfalls ab dem 1. Januar 2023.

Zudem verfügt und bezahlt die private Organisation ab dem 1. Januar 2023 die Entschädigungen für die verschiedenen entsorgungsspezifischen Tätigkeiten nach Artikel 15 aus. Ab diesem Datum können Entsorgungsunternehmen, die Rücknahmepflichtigen, die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen, Transporteure sowie sonstige Dritte, welche Zahlungen für Tätigkeiten nach Artikel 15 Buchstaben a und b beanspruchen, ihre begründeten Gesuche bei der privaten Organisation einreichen (Art. 16). Ebenfalls ab diesem Datum können Rückerstattungsansprüche geltend gemacht werden (Art. 17).

Absatz 4: Für die neu in die VREG aufgenommenen Gerätekategorien „Medizinische Geräte“, „Überwachungs- und Kontrollinstrumente“, „Ausgabeautomaten“ sowie „Photovoltaikmodule“

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