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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten
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Art. 22 Anpassung der Anhänge
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation führt die Anhänge 1 und 2 nach. Es berücksichtigt dabei die Verordnung (EU) Nr. 995/20105
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 23 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 24 Übergangsbestimmung
Die Artikel 4-9 sind nur anwendbar, soweit es um Holz und Holzerzeugnisse geht, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht wurden.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: …..
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzprodukte in Verkehr bringen. Fassung vom 12.11.2010