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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten

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d. allfällige Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Holz und Holzerzeugnissen;

e. die Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse;

f. das Korruptionsrisiko in den betroffenen Ländern sowie andere anerkannte Indikatoren zur guten Regierungsführung.

Art. 7 Risikominderung

1 Erweist sich das Risiko, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen, nicht als vernachlässigbar, so müssen die Erstinverkehrbringer mittels weiterer Abklärungen und Massnahmen eine Risikominderung durchführen.

2 Erweist sich das Risiko nach Durchführen der Risikominderung weiterhin als nicht vernachlässigbar, so dürfen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse nicht in Verkehr bringen.

Art. 8 Dokumentierung und Aufbewahrung

Informationen nach den Artikeln 4–7 sind angemessen zu dokumentieren und während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 9 Aufbewahrung der Dokumente zur Rückverfolgbarkeit

Händler müssen die Dokumente zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 35g USG während fünf Jahren aufbewahren.

3. Kapitel: Inspektionsstellen

Art. 10 Aufgaben

Eine Inspektionsstelle hat folgende Aufgaben:

a. Sie bewertet im Rahmen einer Inspektion gestützt auf das Pflichtenheft des BAFU das System der Sorgfaltspflicht und dessen Anwendung durch den Erstinverkehrbringer; gegebenenfalls empfiehlt sie geeignete Massnahmen.

b. Sie unterrichtet die Behörden bei erheblichen oder wiederholten Verstössen der Erstinverkehrbringer.

c. Sie dokumentiert Informationen und Handlungen nach den Buchstaben a und b angemessen und bewahrt sie während fünf Jahren auf.