Vorlage

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Art. 5 Beschaffung von Informationen und Dokumentation

1 Die Erstinverkehrbringer müssen folgende Informationen beschaffen:

a. Beschreibung des Holzes oder des Holzerzeugnisses, einschliesslich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und des vollständigen wissenschaftlichen Namens;

b. das Ursprungsland;

c. die Region, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages in einzelnen Regionen des Ursprungslandes unterschiedlich eingestuft wird;

d. Angaben zur Konzession für den Holzeinschlag, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages in Bezug auf mehrere Konzessionen in einem Land oder einer Region unterschiedlich eingestuft wird;

e. die Menge des Holzes und der Holzerzeugnisse in Volumen oder Gewicht oder in Anzahl Produkteinheiten;

f. Name und Adresse des Lieferanten;

g. Nachweise, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands eingehalten wurden; dabei gelten Holz und Holzerzeugnisse, für deren Ein-, Durch- und Ausfuhr eine Bewilligung nach Artikel 8 Absätze 1, 2 oder 4 und Artikel 12 der Verordnung vom 4. September 20132 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) erteilt wurde, als legal geschlagen.

2 Sie müssen dokumentieren, an wen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse weitergegeben haben.

Art. 6 Risikobewertung

Die Erstinverkehrbringer müssen eine Risikobewertung durchführen. Die Risikobewertung erfolgt auf der Grundlage der Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 und den nachfolgenden Kriterien:

a. das allfällige Vorliegen einer Zusicherung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften des Ursprungslands, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, welche die Einhaltung der Rechtsvorschriften umfassen;

b. die Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags bei den betroffenen Baumarten;

c. die Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags im Ursprungsland oder in der einzelnen Region des Ursprungslandes; dabei ist auch die Häufigkeit von bewaffneten Konflikten im Ursprungsland zu berücksichtigen;

2 SR 453.0