Vorlage
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Art. 5 Beschaffung von Informationen und Dokumentation
1 Die Erstinverkehrbringer müssen folgende Informationen beschaffen:
a. Beschreibung des Holzes oder des Holzerzeugnisses, einschliesslich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und des vollständigen wissenschaftlichen Namens;
b. das Ursprungsland;
c. die Region, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages in einzelnen Regionen des Ursprungslandes unterschiedlich eingestuft wird;
d. Angaben zur Konzession für den Holzeinschlag, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages in Bezug auf mehrere Konzessionen in einem Land oder einer Region unterschiedlich eingestuft wird;
e. die Menge des Holzes und der Holzerzeugnisse in Volumen oder Gewicht oder in Anzahl Produkteinheiten;
f. Name und Adresse des Lieferanten;
g. Nachweise, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands eingehalten wurden; dabei gelten Holz und Holzerzeugnisse, für deren Ein-, Durch- und Ausfuhr eine Bewilligung nach Artikel 8 Absätze 1, 2 oder 4 und Artikel 12 der Verordnung vom 4. September 20132 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) erteilt wurde, als legal geschlagen.
2 Sie müssen dokumentieren, an wen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse weitergegeben haben.
Art. 6 Risikobewertung
Die Erstinverkehrbringer müssen eine Risikobewertung durchführen. Die Risikobewertung erfolgt auf der Grundlage der Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 und den nachfolgenden Kriterien:
a. das allfällige Vorliegen einer Zusicherung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften des Ursprungslands, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, welche die Einhaltung der Rechtsvorschriften umfassen;
b. die Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags bei den betroffenen Baumarten;
c. die Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags im Ursprungsland oder in der einzelnen Region des Ursprungslandes; dabei ist auch die Häufigkeit von bewaffneten Konflikten im Ursprungsland zu berücksichtigen;