Vorlage

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

b. Erstinverkehrbringer: jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt;

c. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, bezieht oder weitergibt;

d. Ursprungsland: Land des Holzeinschlags;

e. illegal geschlagenes Holz: Holz, das im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands geschlagen wurde;

f. einschlägige Rechtsvorschriften des Ursprungslands: die im Ursprungsland geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:

1. Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekanntgegebenen Gebieten,

2. Zahlungen für Einschlagsrechte und für Holz, einschliesslich Gebühren und Steuern, die damit in Zusammenhang stehen,

3. Umwelt und Wald, insbesondere Vorschriften zur Waldbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen,

4. Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die vom Holzeinschlag berührt sind, und

5. Handel und Zoll, soweit der Wald- und Holzsektor davon betroffen ist.

g. Konzession für den Holzeinschlag: jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen.

2. Kapitel: Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit

Art. 4 System der Sorgfaltspflicht

1 Die Erstinverkehrbringer müssen ein System der Sorgfaltspflicht anwenden.

2 Das System der Sorgfaltspflicht beinhaltet die:

a. Beschaffung von Informationen und von Dokumentationen (Art. 5);

b. Durchführung einer Risikobewertung (Art. 6);

c. Durchführung einer Risikominderung (Art. 7).

3 Die Erstinverkehrbringer müssen ihr System der Sorgfaltspflicht auf dem neuesten Stand halten und jährlich bewerten. Sie können ihr System und dessen Anwendung von einer anerkannten Inspektionsstelle im Rahmen von jährlich durchgeführten Inspektionen nach Artikel 10 bewerten lassen.